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BERICHT/090: Messe links - die langen Arme der Türkei ... (SB)


Dieser Prozeß wird nicht im Gerichtssaal, sondern auf der Straße entschieden
Müslüm Elma (Untersuchungshäftling im Münchner TKP/ML-Prozeß)


Seit dem 17. Juni 2016 findet vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts München einer der größten politischen Prozesse seit Jahrzehnten statt. Angeklagt sind zehn Genossinnen und Genossen, die laut Bundesanwaltschaft dem Auslandskomitee der Kommunistischen Partei der Türkei/Marxisten-Leninisten (TKP/ML) angehören sollen. Die TKP/ML wurde 1972 gegründet und ist zeit ihres Bestehens in der Türkei verboten. Im Zuge des Militärputsches vom 12. September 1980 mußten zahlreiche Mitglieder und Sympathisantinnen ins europäische Ausland fliehen, um ihrer Verhaftung oder Ermordung durch die Junta zu entgehen. Obwohl die Partei auf keiner internationalen Terrorliste auftaucht und in der Bundesrepublik nicht verboten ist, erteilte das Bundesjustizministerium eine Verfolgungsermächtigung nach § 129b StGB (Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung).

Dies markiert eine neue Qualität in der Kette politischer Prozesse gegen türkische und kurdische Linke in der Bundesrepublik. Zuvor wurden bereits mutmaßliche Mitglieder oder Unterstützerinnen der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Revolutionären Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) strafverfolgt, die in Deutschland als terroristische Organisationen eingestuft sind. Die TKP/ML ist hingegen ausschließlich in der Türkei verboten. Daß Politik und Justiz in der Bundesrepublik nun auch gegen diese Organisation vorgehen, treibt die jahrzehntelange Kollaboration deutscher und türkischer Sicherheitskreise auf einen neuen Höhepunkt.

Es folgte am 15. April 2015 eine mit mehreren europäischen Ländern koordinierte Razzia, um die Beschuldigten festzunehmen und drei von ihnen nach Deutschland auszuliefern. Den zehn Angeklagten wird nun der Prozeß gemacht, ohne daß es nennenswerte Ergebnisse oder ein absehbares Ende gäbe. Inzwischen wurden Mehmet Yesilcali, Sinan Aydin, Dilay Banu Büyükavci, Sami Solmaz, Musa Demir, Haydar Bern und zuletzt Erhan Aktürk aus der Untersuchungshaft entlassen, während Müslüm Elma, Deniz Pektas und Seyit Ali Ugur weiterhin inhaftiert sind.

Im Rahmen der 23. Linken Literaturmesse in Nürnberg stellten die Rechtsanwälte Manfred Hörner und Inigo Schmitt-Reinholtz aus dem Verteidigerkollektiv die von ATIK und der Roten Hilfe herausgegebene neue Broschüre "Der TKP/ML-Prozess in München" [1] vor und gaben einen Überblick über diesen politischen Schauprozeß gegen Linke. Anwesend sein konnte erfreulicherweise auch Erhan Aktürk, der erst wenige Tage zuvor aus dem Gefängnis entlassen worden war und über die Haftbedingungen berichtete.


Titelblatt der Broschüre Der TKP/ML-Prozess in München - Foto: 2018 by Schattenblick

Foto: 2018 by Schattenblick


Pilotprozeß unverhohlener Klassenjustiz

Manfred Hörner begründete die eingangs zitierte Kernaussage Müslüm Elmas über das Verfahren, die auf dem Titelblatt der Broschüre wiedergegeben wird, mit seiner Einschätzung, daß die Entscheidung des Gerichts im Grunde schon feststehe. Ohne den Druck der Straße und die Solidarität mit den Angeklagten sei eine Verurteilung nicht abzuwenden. Daran ändere auch nichts, daß inzwischen sieben der zehn Gefangenen freigelassen worden sind. Möglicherweise wollte das Gericht eine unverhältnismäßig lange Dauer der Untersuchungshaft vermeiden, die später bei der Revision von Bedeutung sein könnte. Die einzige Befürchtung des Gerichts dürfte sein, daß das Urteil nicht revisionsfest gemacht werden kann. Deswegen ziehe sich dieser Prozeß auch sehr lange hin.

Warum ist eine Verurteilung zu erwarten? Hörner führte das auf den Klassencharakter des § 129b zurück. Die Herrschenden hätten sich entsprechend ihren Bedürfnissen Gesetze geschaffen und verfügten über eine willfährige Justiz, die bereit sei, diese Paragraphen umzusetzen. Er spreche bewußt von Klassenjustiz, da dies in kaum einem anderen Verfahren in der Bundesrepublik deutlicher zutage trete als in diesem Prozeß gegen zehn Kommunistinnen und Kommunisten. Bei diesem Prozeß waren zum Zeitpunkt der Buchmesse Anfang November bereits 137 Verhandlungstage über dem Versuch verstrichen, den Nachweis zu führen, daß es sich bei der TKP/ML um eine terroristische Organisation handle und die Angeklagten Mitglieder im Auslandskomitee der TKP/ML seien.

Eine Hauptforderung der Solidaritätsbewegung laute zu Recht: "Weg mit den reaktionären Paragraphen 129a und b". Auf Grundlage dieser Paragraphen werde der internationale revolutionäre Befreiungskampf kriminalisiert. Dieser Gesinnungsparagraph sei Teil eines politischen Strafrechts, und das Münchner Verfahren denn auch als politischer Prozeß zu bewerten. Der Paragraph 129b bediene sich von Anfang an einer bestimmten Demagogie, da er unterstellt, Ziel der TKP/ML sei es, "Mord und Totschlag" zu begehen. Da tut sich das Gericht natürlich schwer, den Nachweis zu führen, so Hörner. Es würden Vorfälle in der Türkei herangezogen, bei denen Zivilisten in Mitleidenschaft gezogen wurden, aber sehr viel habe die Anklage nicht vorzuweisen.

Mit dem Paragraphen 129b wird die Gewaltenteilung ad absurdum geführt. Das Verfahren darf nur durchgeführt werden, wenn das Bundesjustizministerium die Ermächtigung erteilt. Geht es um eine willfährige Organisation wie die mit Waffen kämpfende Freie Syrische Armee, wird nichts unternommen. Das Verfahren gegen die TKP/ML lief in zwei Wellen ab. Es begann 2005 damit, daß sie unter Beobachtung gestellt wurde. Nachdem das zwischenzeitlich wieder zurückgefahren worden war, setzte die Verfolgung 2012 mit großer Intensität erneut ein. Der Staatsapparat wußte eine Menge, wartete aber lange ab, bis er schließlich 2015 zur Festnahme schritt. Diese lange Spanne widerlegt die Behauptung, es handle sich um gefährliche Terroristen. Der Zugriff am 15. April 2015 in Nürnberg, für den die GSG 9 aufgeboten wurde, war eine reine Inszenierung, die suggerieren sollte, daß es sich um eine terroristische Organisation handle. Die Nürnberger Nachrichten sprachen am folgenden Tag davon, daß eine Terrorzelle ausgehoben worden sei, so der Anwalt.

Was die Gründe der staatlichen Vorgehensweise betrifft, könne man diese nicht auf eine bloße Auftragsarbeit für Erdogan reduzieren. Die türkische Regierung fordere die Bundesrepublik allerdings fortwährend auf, mehr gegen den Terrorismus zu unternehmen. Bekanntermaßen lägen noch diverse weitere Verfahren in der Schublade. Die Bundesregierung sei willens, dem zu entsprechen, woran auch der Putschversuch im Juli 2016 in der Türkei nichts geändert hat. Obgleich es in der Folge zu massenhaften Festnahmen und Verurteilungen kam, war das für das Münchner Gericht überhaupt kein Anlaß, daraus Konsequenzen zu ziehen.

Der Umfang der jahrelangen Totalüberwachung war außergewöhnlich. Die Wohnung von Sinan Aydin und Banu Büyükavci in Nürnberg wurde nicht nur verwanzt, sondern nach allen Regeln der Kunst observiert. Die Bewegungen von Fahrzeugen wurden verfolgt. Treffen mit Anwälten standen unter Beobachtung, die Verteidigung wurde behindert. Insofern führt das Verfahren drastisch vor Augen, um welche Art Justiz es sich dabei handelt, schloß Manfred Hörner seine Einführung in die Thematik.


Am Tisch beim Vortrag - Foto: © 2018 by Schattenblick

Rechtsanwälte Manfred Hörner und Inigo Schmitt-Reinholtz
Foto: © 2018 by Schattenblick


Kampfparagraph zur Kriminalisierung linker Bewegungen

Inigo Schmitt-Reinholtz charakterisierte die §§ 129, 129a und 129b als klassische Vorfeldkampfparagraphen, um linke Bewegungen vorab zu kriminalisieren, ohne daß es zu Rechtsgutsverletzungen gekommen wäre. Es handelt sich um die einzigen Paragraphen im deutschen Strafrecht, bei denen keine Rechtsgutverletzung vorliegen muß, um strafprozessuale Maßnahmen einzuleiten. Es geht ausschließlich darum, daß jemand in einer politischen Vereinigung, die als terroristisch qualifiziert wird, Mitglied ist, sie unterstützt oder für sie wirbt. Dies öffnet die Tür für sämtliche strafprozessualen Eingriffsmaßnahmen, die es ansonsten nur bei Schwerkriminalität gibt: Wohnungsüberwachung, Videoüberwachung, Observation, Hausdurchsuchung, Untersuchungshaft, etc. Bei U-Haft muß normalerweise Verdunkelungs- oder Fluchtgefahr vorliegen, nur bei Schwerstkriminalität und eben § 129 ist das nicht erforderlich. Eine mißliebige Organisation kann also in einem sehr frühen Stadium mit Oberservationsmaßnahmen überzogen werden.

Das Verfahren hat im Grunde bereits im Jahr 2006 begonnen, als die TKP/ML ins staatliche Blickfeld geriet. Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalamt stießen erste Ermittlungen an. Es erfolgten auch Hausdurchsuchungen, und einige Personen, die derzeit angeklagt sind, wurden mit Maßnahmen überzogen, jedoch ohne daß es zu Inhaftierungen gekommen wäre. Das lief zwei, drei Jahre, worauf es vorübergehend eingeschlafen ist. Vor sechs Jahren wurde es wieder aufgenommen und intensiviert, aber erst am 15. April 2015 wurden elf Leute verhaftet, acht in Deutschland, die übrigen in der Schweiz, in Frankreich und Griechenland. Die Griechen lehnten eine Auslieferung ab, die Schweiz und Frankreich lieferten aus. Die zehn Personen wurden in Deutschland in U-Haft genommen.

Der Prozeß in München gliedert sich in zwei Teile, nämlich zum einen ein Strukturverfahren, das sich mit dem terroristischen Charakter der TKP/ML beschäftigt. Es beruht hauptsächlich auf Auskünften der türkischen Staatssicherheitsbehörden, die umfangreiche Dossiers oftmals zweifelhaften Inhalts erstellt haben, um den terroristischen Charakter der TKP/ML zu beweisen. Eine Organisation namens TIKKO werde aus der TKP/ML heraus gesteuert und liefere sich allein oder zusammen mit der PKK oder anderen Kräften Scharmützel mit türkischen Sicherheitskräften, so der Vorwurf. Die Angeklagten sollen angeblich Mitglieder des Auslandskomitees der TKP/ML sein. Die Staatssicherheitsanwälte, die dieses Dossier verfaßt haben, sind selbst seit einiger Zeit inhaftiert, weil sie angeblich Anhänger der Gülen-Bewegung sind. Sie wurden wegen Aktenfälschung verurteilt, was die Bundesanwaltschaft aber nicht interessiert. Ihres Erachtens sind die Akten über die TKP/ML nicht gefälscht.

Der zweite Teil des Verfahrens befaßt sich mit der persönlichen Beteiligung der einzelnen Angeklagten, wozu die Ergebnisse der Überwachung herangezogen werden. Die Gespräche wurden teils in türkischer Sprache geführt, und den BKA-Dolmetschern unterliefen viele Fehler, wobei die Zuordnung bei Gesprächen mit mehreren Personen ohnehin schwierig ist. Das Verfahren ist mit in der Regel zwei Verhandlungstagen pro Woche bis April 2019 terminiert.

Im Dezember 2017 wurde der erste Gefangene aus gesundheitlichen Gründen freigelassen. Mehmet Yesilcali war schon in der Türkei lange Zeit inhaftiert und gefoltert worden, weshalb er die erneute Haftsituation kaum ertragen konnte. Die Gefangenen können vollständig isoliert werden, es kann eine Kontaktsperre eingerichtet werden, der Kontakt mit den Anwälten ist nur durch eine Panzerglasscheibe möglich, was es ausschließlich bei 129er-Gefangenen gibt. Die Anwaltspost wird von einem Richter gelesen, die Verteidigung massiv eingeschränkt. Vier weitere Gefangene, darunter Sinan Aydin und Banu Büyükavci aus Nürnberg, wurden im Februar 2018 freigelassen, Haydar Bern kam im Juni frei und zuletzt folgte Erhan Aktürk.


Im Vortrag - Foto: © 2018 by Schattenblick

Erhan Aktürk
Foto: © 2018 by Schattenblick


Politische Gefangene in Isolationshaft

Wie Erhan Aktürk berichtete, wurden alle zehn am 14. April 2015 Festgenommenen zunächst zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe gebracht und dann auf verschiedene Justizvollzugsanstalten in Bayern verteilt, er selber kam nach Nürnberg. Am ersten Tag in der JVA Nürnberg verweigerte er die Häftlingskleidung, wofür er sieben Tage Bunkerstrafe bekam. Der Bunker hat kein Fenster und ist vollständig dunkel, man kann Tag und Nacht nicht unterscheiden. Nur anhand der Zeiten, zu denen das Essen gebracht wurde, war eine Zuordnung möglich. Anschließend wurde er in eine andere Zelle verlegt. Diese lag in einem Trakt mit 24 Zellen, die alle leer waren. Es war so leise, daß sich diese Stille zur Belastung auswuchs. Manchmal flogen draußen Tauben, über deren Geräusche er sich sehr gefreut habe. Er hatte jeden Tag eine Stunde Hofgang im obersten Geschoß in einem Käfig, der nur sechs Schritte lang war. Die restlichen 23 Stunden war er allein in seiner Zelle. Das dauerte ungefähr fünfeinhalb Monate. Die Genossen in anderen JVAs waren denselben Haftbedingungen unterworfen. Weder im Bunker noch allein in seiner Zelle an dem leeren Flur habe er seine Lust am Leben verloren. Er habe sich nie allein gefühlt, weil seine politische Überzeugung die Menschheit eines Tages befreien werde. Zudem habe er die Solidarität von draußen gespürt, auch das Bündnis in Nürnberg. Aus diesem Grund danke er allen, die sich an dieser Unterstützung beteiligt haben.

Man müsse die Frage der politischen Gefangenen in einem größeren Zusammenhang wie insbesondere dem Verhältnis zwischen Deutschland und der Türkei sehen. Der Faschist Erdogan möchte seine Macht über die Grenzen der Türkei hinaus ausüben. Er nutzt die wirtschaftlichen Interessen der Bundesrepublik in der Weise aus, daß er die Opposition nicht nur im eigenen Land, sondern auch in Deutschland unterdrückt, vor allem Kurden, Aleviten und Linke. Merkel, Macron und Putin sind kürzlich in Ankara mit Erdogan zusammengetroffen, der deutsche Wirtschaftsminister Altmaier brachte bei seinem Besuch mit hochrangigen Unternehmensvertretern in der Türkei diverse Investitionen und gemeinsame Projekte auf den Weg. Im Gegenzug reicht Erdogan viele Namen angeblicher Terroristen nach Deutschland weiter, die er verfolgt sehen will. Damit werden wir auch in Zukunft konfrontiert, und diese grundsätzliche Repression macht nicht bei Migranten Halt, sondern richtet sich auch gegen deutsche Linke. Deshalb gelte es, zu verschiedenen Fragen in Bündnissen zusammenzuarbeiten. Es sei keine Lösung, sich zu ducken und zu hoffen, auf diese Weise davonzukommen: "Wir müssen zusammenhalten und zusammen kämpfen. Unser Leitmotiv bleibt: Dieser Prozeß wird nicht im Gerichtssaal, sondern auf der Straße entschieden", so Erhan Aktürk.


Rückseite der Broschüre Der TKP/ML-Prozess in München - Foto: 2018 by Schattenblick

Foto: 2018 by Schattenblick


Solidarität über die Grenzen der Organisationen hinweg

In der anschließenden Diskussion wurde insbesondere die Frage nach dem Zeitpunkt der Verhaftungen und den Motiven der deutschen Politik und Behörden erörtert. Wie Inigo Schmitt-Reinholtz dazu ausführte, existiere eine institutionalisierte deutsch-türkische Sicherheitszusammenarbeit, in deren Rahmen mehrmals im Jahr führende Vertreter des BKA und der türkischen Sicherheitsbehörden wechselweise in Deutschland und in der Türkei zusammentreffen. Dabei werden bezüglich Verfahren, die beide Seiten betreffen, Informationen ausgetauscht. Der § 129b sei 2001 im Wellenschlag von 9/11 geschaffen worden, um den Zugriff auf Bereiche auszuweiten, die streng genommen nicht vom deutschen Strafgesetzbuch erfaßt werden, weil weder Straftaten in der Bundesrepublik noch gegen deutsche Staatsbürger stattgefunden haben. Deutschland fühle sich berufen, bei Straftaten anderswo in der Welt strafverfolgend tätig zu werden. Dies spiegele sich darin wider, daß 129b der einzige Paragraph im Strafgesetzbuch ist, dessen Anwendung unmittelbar durch die Exekutive beeinflußt wird. Die Verfolgungsermächtigung des Justizministeriums ist inhaltlich nicht überprüfbar, sondern nur formell. Der Justizminister entscheidet nach Maßgabe deutscher Interessen, wo die hiesige Justiz tätig werden soll und wo nicht.

Zur Sprache kam zudem die lange Geschichte dieser Repression in der Bundesrepublik, da bereits in den 80er Jahren Prozesse gegen die PKK geführt wurden, wie auch ihr Wellenschlag. Wenngleich die Intensität dieser Verfolgung variierte, ist doch in jüngerer Zeit eine kontinuierliche Verschärfung bei den politischen Prozessen zu beobachten. 2008 wurde der erste 129b-Prozeß ausgerechnet in Stammheim geführt, weitere Verfahren gegen türkische und kurdische Linke folgten. Die Rechtsentwicklung in der Bundesrepublik, der wachsende türkische Expansionismus und der deutsche Imperialismus griffen ineinander, wo es darum geht, revolutionäre Bewegungen in anderen Ländern zu bekämpfen und die eigene Bevölkerung einzuschüchtern.

Bislang ist die TKP/ML ausschließlich in der Türkei als terroristische Organisation gelistet. Sollte der Prozeß in München mit einer rechtskräftigen Verurteilung enden, wäre sie auch in Deutschland als terroristische Organisation gebrandmarkt, so daß die Strafverfolgung durch ihre Reihen rollen würde und die Verfahren sehr viel schneller abgewickelt werden könnten. Deswegen sei dieser Pilotprozeß in München so wichtig. Es gelte insbesondere, Verbindung zu anderen Prozessen zu ziehen und über die Grenzen der Organisationen und Ideologien hinweg Solidarität zu üben und zusammenzuarbeiten.


Transparent zur Roten Hilfe an Büchertisch - Foto: © 2018 by Schattenblick

Am Stand der Roten Hilfe - in Zeiten anwachsender Repression immer wichtiger
Foto: © 2018 by Schattenblick


Fußnote:


[1] Rote Hilfe e.V. und ATIK (Hg.): Der TKP/ML-Prozess in München, 2018, Broschüre A4, 31 Seiten, 2,00 Euro
zu beziehen über: literaturvertrieb@rote-hilfe.de


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1. Dezember 2018


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