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SOZIALISTISCHE ZEITUNG/1363: FAU de facto verboten


SoZ - Sozialistische Zeitung Nr. 2 - Februar 2010
Friede den Hütten - Krieg den Palästen!

FAU de facto verboten
Landesarbeitsgericht verbietet den Anarchosyndikalisten die gewerkschaftliche Betätigung

Von Jochen Gester


In den letzten beiden Ausgaben der SoZ berichteten wir über die Auseinandersetzung im Berliner Kino Babylon Mitte. Dieser Konflikt hat jetzt eine neue Zuspitzung erfahren.


Im Zentrum der bisherigen Berichterstattung stand der Versuch der FAU (Freie Arbeiterinnen- und Arbeiter-Union Berlin), erstmalig den Abschluss eines Haustarifvertrags zu erkämpfen. Der Geschäftsführer der Neue Babylon Berlin GmbH, Timothy Großmann, hatte sich geweigert, Verhandlungen mit der FAU zu führen, weil "Anarchisten keine Verhandlungspartner sind".

Die FAU hatte deshalb eine breitere Öffentlichkeit auf den Konflikt aufmerksam gemacht und dazu aufgerufen, das Kino solange zu boykottieren, bis der Arbeitgeber seine Verhandlungsbereitschaft erklärt. Der vom Senat mit öffentlichen Geldern hochsubventionierte Kinobetreiber hat sich jedoch nicht bewegt und stattdessen das Arbeitsgericht angerufen, um die FAU zum Abbruch ihrer Boykottkampagne zu zwingen. Damit hatte Großmann Erfolg. Das Gericht erklärte den Boykottaufruf für illegal.

Bereits im Vorfeld der Gerichtsverhandlung hatte der Geschäftsführer darauf gedrungen, das Gericht möge zudem der FAU den Anspruch absprechen, als Gewerkschaft aufzutreten. Dem war das Arbeitsgericht gefolgt. Es erklärte die FAU für "nicht tariffähig" und raubte ihr damit den gewerkschaftlichen Status.

Die FAU hat ihre Politik jedoch wegen des Richterspruchs nicht revidiert, sodass Großmann per Einstweiliger Verfügung das Landgericht anrief. Die Kammer zementierte das erstinstanzliche Urteil mit der praktischen Konsequenz, dass sie die FAU de facto verbot.

Der Gewerkschaft wird ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro, ersatzweise bis zu 6 Monate Haft, für die Zuwiderhandlung angedroht, sollten ihre Vertreter weiter behaupten oder verbreiten: "Bei der Freien Arbeiter Union (FAU) handelt es sich um eine Gewerkschaft bzw. Basisgewerkschaft" und: "Die Neue Babylon Berlin GmbH kürzt aktiv den in der FAU tätigen Beschäftigten Schichten oder verlängert deren Verträge aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur FAU nicht."


Urteilsbegründung

Die Richter versteigen sich in der Urteilsbegründung sogar zu der Behauptung, die FAU setze sich für die "vermeintlichen" Rechte der Beschäftigten ein und bediene sich dabei bewusst "des Deckmantels der Gewerkschaftstätigkeit", obwohl sie ja spätestens nach dem erstinstanzlichen Urteils wissen müsste, dass dies eine "Falschaussage" sei.

Die Urteilsbegründung zeigt auch, wie erfolgreich die von der FAU organisierte Öffentlichkeitsarbeit gewesen ist. Großmann machte es gerichtskundig, dass durch den Boykottaufruf eine bereits zugesagte Medienpartnerschaft für die Veranstaltung "Literatur live" auf Eis gelegt worden sei und Partner "wie die Jazzwerkstatt, das Internationale Literaturfestival sowie verschiedene Regisseure, Veranstalter und Musiker" verunsichert seien und "überlegen, die Zusammenarbeit mit der Antragstellerin [Babylon GmbH] zu beenden."

Das Gericht beurteilt dies wie folgt: "Die Antragstellerin ist durch die Falschbehauptungen der Antragsgegnerin in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht und ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt."

Die arbeitsrechtliche Begründung für die Aberkennung des Gewerkschaftsstatus ist gemessen an den Grundsätzen der ILO und der Rechtslage in den meisten EU-Ländern fragwürdig. In der Urteilsbegründung zur Untersagung der Boykottkampagne heißt es: "Bei den von der Verfügungsbeklagten beanstandeten Boykottaufrufen handelt es sich nicht um von Art. 9 Abs. 3 GG gedeckte Arbeitskampfmaßnahmen. Die Verfügungsbeklagte ist keine tariffähige Arbeitnehmervereinigung... Die Verfügungsbeklagte verfügt nicht über die damit für die Tariffähigkeit erforderliche Durchsetzungsfähigkeit und Mächtigkeit."


Tariffähigkeit

Dafür entscheidend scheint dem Gericht, dass die FAU auf nationaler Ebene und in der Fläche nicht so viele Mitglieder hat, dass sie Tarifverträge auf dieser Ebene durchsetzen könnte. Mit solchen Problemen haben auch die DGB-Gewerkschaften zu kämpfen. Es gibt Branchen, in denen der Organisationsgrad deutlich unter 5% liegt und der Staat aufgrund der Nichtexistenz gewerkschaftlicher "Durchsetzungsfähigkeit und -mächtigkeit" Mindestlöhne festsetzt.

Deshalb den hier arbeitenden Gewerkschaften den Gewerkschaftsstatus abzuerkennen, ist jedoch bisher niemandem eingefallen. Eine besondere Rolle spielen in diesem Zusammenhang die sog. christlichen Gewerkschaften und Vereinigungen, die mehr oder weniger offen von Unternehmern bezahlt werden, wie die AUB oder die GNBZ bei den privaten Postdiensten. Diese arbeitgeberfinanzierten Tarnorganisationen können deshalb keinen Gewerkschaftsstatus beanspruchen, weil sie nicht gegnerunabhängig sind.

Dies wird der FAU sicher niemand vorhalten können. Es geht in Wirklichkeit um etwas anderes: Es geht darum, eigenständige und selbstorganisierte Gewerkschaftsstrukturen bereits in ihrer Entwicklung unmöglich zu machen und gewerkschaftliche Betätigung nur unter der Bedingung zuzulassen, dass Organisationen sich unternehmenskooperativ und staatsloyal verhalten und dem restriktiven Arbeitsrecht unterwerfen.


Reaktionäres Arbeitsrecht

Das deutsche Arbeitsrecht kennt das Streikrecht nicht als individuelles Bürgerrecht wie in Frankreich. Es ist auch kein unbeschränktes, gewerkschaftliches Kollektivrecht wie in Italien, sondern es regelt, bezogen auf ein enges Themenspektrum, das Recht von anerkannten Gewerkschaften, den Arbeitsfrieden kurzzeitig zu unterbrechen.

Entscheidenden Einfluss für die Begründung dieser Tradition hatte der Jurist Hans Carl Nipperdey, der 1939 für den NS-Staat im BGB die Befriedung der Arbeitswelt zum zentralen Element des Arbeitsrechts erklärte und Kampf und Gegensätzlichkeit aus der Legalität verbannte.

Die entscheidende Weichenstellung im Arbeitsrecht der Nachkriegszeit geschah nach dem "Zeitungsstreik" 1952. 350.000 Lohnabhängige hatten damals mit Protestdemos und Warnstreiks gegen das neue Betriebsverfassungsgesetz der Adenauerregierung protestiert. Dazu gehörte auch eine von der IG Druck und Papier organisierte Arbeitsniederlegung in allen Zeitungsbetrieben, zwei Tage lang erschienen keine Zeitungen. Diese Aktion wurde gerichtlich als nicht "sozial adäquat", ergo als unzulässiger politischer Streik gewertet, die Gewerkschaften wurden mit Schadensersatzforderungen überzogen.

An dieser Rechtssprechung hat sich in der Bundesrepublik bis heute im Prinzip nichts geändert. 1998 gab es eine Rüge des Europarats, der die Einschränkungen des deutschen Streikrechts für unvereinbar mit der Europäischen Sozialcharta hielt und die Bundesregierung zum gesetzlichen Handeln aufforderte.

Die Regierung Kohl lehnte dies jedoch ab und verwies auf Artikel 31 der Sozialcharta, in der das Koalitionsrecht Einschränkungen unterliegt, "wenn diese gesetzlich vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Sicherheit des Staates, der Volksgesundheit und der Sittlichkeit notwendig sind".

Eine Nachfrage der Frankfurter Rundschau beim DGB ergab damals, dass dieser mit der Rechtslage "gut leben" könne und kein Interesse an "wilden Streiks" habe.


Hat Ver.di gewonnen?

Im Babylon-Konflikt muss man nicht die Frage beantworten, ob man das Modell einer anarchosyndikalistischen Gewerkschaft als politischer Richtungsgewerkschaft für überzeugend und nachahmenswert findet.

Hieran lässt sich mit guten Gründen zweifeln. Es geht jedoch um die Verteidigung des Koalitionsrechts, das nichts anderes sein kann als das Recht abhängig Beschäftigter, sich in Vereinigungen ihrer Wahl für ihre sozialen Interessen zu organisieren und dafür ggfs. auch die Arbeit niederzulegen, wenn diese durch Unternehmen oder staatliches Handeln bedroht sind.

Dieses Recht sollte auch Ver.di verteidigen, auch wenn es sich im konkreten Fall um eine "konkurrierende Organisation" handelt. Nicht akzeptabel ist, wenn sich Landesbezirksleiter Andreas Köhn mit der Erklärung aus der Affäre zieht, er wolle das Urteil des Berliner Landesarbeitsgerichts selbstredend "nicht bewerten".

Zu einer klaren Bewertung des Gesamtkonflikts bereit sind offensichtlich die Ver.di-Mitglieder im Betrieb. Sie schreiben in einer Erklärung:

"Wir, Ver.di-Mitglieder im Kino Babylon Mitte, begrüßen das Eingreifen von Ver.di in den Konflikt im Babylon und hoffen auf eine positive Entwicklung der Situation. Auch wenn wir über die Initiative von Ver.di bisher nur aus der Presse erfahren haben, hoffen wir, mit Hilfe unserer Gewerkschaft bessere Arbeitsbedingungen für alle Arbeitnehmer im Kino Babylon Mitte erreichen zu können. Wir verfolgen dieselben Ziele wie unsere in der FAU organisierten Kollegen und streben einen gemeinsamen Tarifabschluss mit ihnen an."

Ver.di-Mitglieder im Babylon haben sich auch dafür engagiert, dass ihren FAU-Kollegen das Recht auf gewerkschaftliche Organisation nicht genommen wird. Das wird nicht reichen. Um die Legalisierung der FAU zu verhindern, wird es unerlässlich sein, dass ihnen möglichst viele aktive Kolleginnen und Kollegen in den DGB-Gewerkschaften folgen.

An der Stärkung selbstorganisierter Gewerkschaftsstrukturen sollten alle ein Interesse haben, egal in welchen Organisationen sie dafür kämpfen.


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Quelle:
SoZ - Sozialistische Zeitung Nr. 2, 25. Jg., Februar 2010, Seite 10
Herausgeber: Verein für solidarische Perspektiven (VsP)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 19. Februar 2010