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ETHIK/1300: Nach Gerichtsurteilen schleichende Legalisierung des ärztlich assistierten Suizids befürchtet (ALfA LebensForum)


ALfA LebensForum Nr. 131 - 3. Quartal 2019
Zeitschrift der Aktion Lebensrecht für Alle e.V. (ALfA)

Problematische Signale

von Von Stefan Rehder


Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Freisprüche von zwei Ärzten durch die Landgerichte Hamburg und Berlin bestätigt und in der Ärzteschaft für Irritationen und Kritik gesorgt. Manche fürchten gar eine schleichende Legalisierung des ärztlich assistierten Suizids.


Hamburg, 10. November 2012: Elisabeth W. und Ingeborg M. erwarten Besuch. Die beiden Seniorinnen, 85 und 81 Jahre alt, beide kinderlos, sind seit Jahrzehnten befreundet. Nach dem Tod des Ehemanns der Jüngeren zogen sie Mitte der neunziger Jahre zusammen. Gegen 11.30 Uhr öffnen sie Johann Friedrich Spittler die Tür. Die beiden Frauen beabsichtigen, sich umzubringen. Und damit kennt sich Spittler aus. Seit 2003 erstellt der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie nicht nur regelmäßig neurologische und psychiatrische Gutachten über die Urteils- und Einsichtsfähigkeit von Suizidwilligen, wie sie von Sterbeorganisationen in der Schweiz und Deutschland vor der Begleitung von Suiziden bisweilen verlangt werden. Er hat auch selbst schon mehrere Suizide begleitet. Die beiden Frauen setzen sich mit ihm ins Wohnzimmer. Es ist nicht ihr erstes Treffen mit Spittler. Aber es wird ihr Letztes sein.

Auf dem Esstisch im Wohnzimmer haben Elisabeth W. und Ingeborg M. diverse Schriftstücke bereitgelegt: Die Gutachten, die Spittler knapp zwei Monate zuvor angefertigt hatte. Schreiben, in denen sie ihren ausdrücklichen Willen dokumentieren. Ihre Patientenverfügungen, Abschiedsbriefe, Leitfäden für Hinterbliebene und Ähnliches mehr. Jede der beiden Frauen übergibt Spittler das vereinbarte Honorar für das Gutachten von je 1.100 Euro sowie weitere 2.000 Euro, mit denen sie ihn zusätzlich beglücken wollen und die er einem Kinderhospiz spenden will. Dann besprechen sie die Einzelheiten der Einnahme der empfohlenen Präparate. Spittler verspricht den Seniorinnen, ihrem Wunsch zu entsprechen und bis zu ihrem sicheren Herzstillstand vor Ort zu bleiben und anschließend die Behörden zu informieren. Dann gehen sie in die Küche und bereiten gemeinsam die Sterbemittel zu.

Im Wohnzimmer nehmen die Frauen diese ein. Um 14.24 Uhr stellt Spittler den Tod der beiden Frauen fest und notiert dies in dem Verlaufsprotokoll, das er über den Doppelsuizid angefertigt hat. Der Arzt wartet noch eine gute halbe Stunde, dann ruft er zunächst seinen Anwalt und danach die Feuerwehr an: Er wolle "zwei nicht natürliche Todesfälle durch Suizid melden".

Die Staatsanwaltschaft Hamburg erhebt Anklage gegen Spittler und wirft ihm "gemeinschaftlichen Totschlag in mittelbarer Täterschaft in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen" vor. Die Große Strafkammer des Landgerichts Hamburg spricht Spittler frei. In ihrem Urteil hält sie fest: Der Arzt habe sich "unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt strafbar gemacht". (Az.: 619 Kls 7/16). Die Staatsanwaltschaft beantragt Revision. Der Fall landet vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Dessen 5 . Strafsenat bestätigte nun den Freispruch des Landgerichts Hamburg sowie den des Landgerichts Berlin in einem ähnlich gelagerten Fall (Az.: 502 KLs 234Js 339/13 (1/17).

In der Deutschen Ärzteschaft schlägt das Urteil hohe Wellen. Es wäre "fatal, wenn in der Bevölkerung Erwartungen geweckt werden, die auf einen regelhaften Anspruch auf ärztliche Assistenz beim Suizid gerichtet sind", erklärte der Präsident der Bundesärztekammer, Klaus Reinhardt. Die Bundesärztekammer wolle nun die rechtlichen Aspekte und Implikationen des Urteils eingehend prüfen und gemeinsam mit den Landesärztekammern beraten. Die dem Urteil des BGH zugrundeliegenden Fälle zeigten, "wie wichtig es war, dass der Gesetzgeber im Jahr 2015 die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe gestellt hat". Dies gelte "insbesondere für den Hamburger Fall". Beide Suizidentinnen seien "nicht lebensbedrohlich erkrankt" gewesen. Dennoch hätten sie die Unterstützung eines Sterbehilfevereins gefunden.

Kritik kommt auch vom Marburger Bund. "Das Urteil des Bundesgerichtshofs zum ärztlich unterstützten Suizid löst keine Probleme, sondern schafft neue. Der Widerspruch zu den berufsrechtlichen Pflichten der Ärztinnen und Ärzte ist evident", erklärte der Vorsitzende der Ärztegewerkschaft, Rudolf Henke. "Wenn wir Ärztinnen und Ärzte in unseren Grundsätzen von Sterbebegleitung sprechen, meinen wir Beistand und Fürsorge für Menschen, die den Tod vor Augen haben. Sterbebegleitung kann und darf aber keine Hilfe zur Selbsttötung sein. Unsere ärztliche Aufgabe ist es, Leben zu erhalten und Leiden zu lindern. Die Mitwirkung an der Selbsttötung ist keine solche ärztliche Aufgabe. Unsere Berufsordnung lässt daran keinen Zweifel: Ärztinnen und Ärzte dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten."

Ähnlich wie Reinhardt fürchtet auch Henke, "dass eine schleichende Legalisierung des ärztlich begleiteten Suizids, wie sie im Urteil des BGH zum Ausdruck kommt, sehr problematische Signale in die Gesellschaft sendet. Wer alt und krank ist, darf nicht auf den Gedanken kommen, er würde anderen zur Last fallen, um dann den vermeintlichen Ausweg Suizid zu wählen. Das wäre eine verheerende Entwicklung." Er glaube auch, "dass es Ärzten nahezu unmöglich ist, richtig einzuschätzen, ob der Sterbewunsch eines Patienten endgültig ist". Statt "einfach den Sterbewunsch als gegeben hinzunehmen und lediglich zu prüfen, ob er aus freien Stücken erfolgt", seien Ärzte gefordert, Menschen aufzuzeigen, wie ein Weiterleben gelingen, Schmerzen besser kontrolliert und gesellschaftliche Teilhabe wieder mehr erfahren werden könne. "Ich erwarte, dass Ärzte Auswege aus der seelischen Not aufzeigen, die sich häufig hinter einem Sterbewunsch verbirgt."

Ob die beiden Ärzte ihre Berufspflichten verletzt haben, ist nach Ansicht des BGH für die Strafbarkeit ihres Verhaltens "im Ergebnis nicht von Relevanz". Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Ärzte hätte nach Auffassung des BGH vorausgesetzt, "dass die Frauen nicht in der Lage waren, einen freiverantwortlichen Selbsttötungswillen zu bilden". In beiden Fällen hätten die Landgerichte jedoch "rechtsfehlerfrei keine die Eigenverantwortlichkeit der Suizidentinnen einschränkenden Umstände festgestellt". Die "Sterbewünsche" hätten vielmehr "an einer im Laufe der Zeit entwickelten, bilanzierenden 'Lebensmüdigkeit'" beruht und seien "nicht Ergebnis psychischer Störungen" gewesen.

Nach Ansicht des BGH waren die beiden Ärzte "nach Eintritt der Bewusstlosigkeit der Suizidentinnen auch nicht zur Rettung ihrer Leben verpflichtet". Damit korrigiert der BGH ein eigenes Urteil aus dem Jahre 1984. Im sogenannten "Peterle-Urteil" hatte der BGH noch unter Hinweis auf die Garantenpflicht entschieden, dass Ärzte sich auch dann der Tötung durch Unterlassen schuldig machen könnten, wenn sie bewusstlose Patienten nicht zu retten versuchten. Dies gelte auch dann, wenn der Bewusstlose die Situation selbst herbeigeführt hätte, weil er sich das Leben nehmen wollte. Begründet wurde die Pflicht zum Rettungsversuch damit, dass der Suizident in dem Moment, in dem er das Bewusstsein verliere, die "Herrschaft" über das Geschehen verliere und selbst keine Chance mehr habe, das Geschehene rückgängig zu machen, auch wenn er das wollte. Wer bereit war, die nach deutschem Recht nicht strafbare Beihilfe zum Suizid zu leisten, musste, um sicherzugehen, sich nicht wegen "Tötung durch Unterlassen" strafbar zu machen, deshalb den Ort des Geschehens verlassen und den Suizidenten allein lassen.

In seinem jetzt ergangenen Urteil bewertet der BGH das Selbstbestimmungsrecht nun deutlich höher: Der Wille des Patienten müsse auch dann respektiert werden, wenn dieser nicht mehr bei Bewusstsein sei. Schließlich könnten Menschen heute auch in einer Patientenverfügung festlegen, was Ärzte im Falle ihrer Bewusstlosigkeit tun oder unterlassen sollten. "Da die Suizide, wie die Angeklagten wussten, sich jeweils als Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der sterbewilligen Frauen darstellten", seien "Rettungsmaßnahmen entgegen deren Willen nicht geboten" gewesen.

Auch habe das Verhalten der Ärzte nicht "am Straftatbestand der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung" (§ 217 StGB) gemessen werden müssen, "da dieser zur Zeit der Suizide noch nicht in Kraft war". Ob der in seiner jetzigen Form oder überhaupt Bestand haben wird, darüber entscheidet demnächst das Bundesverfassungsgericht. Bliebe der vom Deutschen Bundestag im Herbst 2015 verabschiedete § 217 StGB erhalten, könnte er - unter der Voraussetzung, dass er in der Rechtsprechung auch Anwendung findet - ein Gegengewicht zu der aktuellen Entscheidung des BGH darstellen. Denn zumindest Spittler hätte, wäre die Norm schon 2012 in Kraft gewesen, dann eine Verurteilung durchaus fürchten müssen. Verwerfen die Karlsruher Richter hingegen das "Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung", dann hätte der BGH mit seinem neuen Urteil dem ärztlich assistierten Suizid tatsächlich Tür und Tor geöffnet. Und das völlig unabhängig davon, ob der Sterbewillige tödlich erkrankt ist oder "bloß" lebensmüde geworden ist.

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Quelle:
LEBENSFORUM Ausgabe Nr. 131, 3. Quartal 2019, S. 24 - 25
Zeitschrift der Aktion Lebensrecht für Alle e.V. (ALfA)
Herausgeber: Aktion Lebensrecht für Alle e.V.
Bundesvorsitzende Alexandra Maria Linder M.A. (V.i.S.d.P.)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 11. Oktober 2019

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