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INNEN/4606: Perfide Taktik - Koalition verschärft Aufenthaltsgesetz über Neufassung des Sexualstrafrechts


DIE LINKE - Presseerklärung vom 5. Juli 2016

Perfide Taktik: Koalition verschärft Aufenthaltsgesetz über Neufassung des Sexualstrafrechts


In dieser Woche wird im Bundestag ein Gesetzentwurf zur Neufassung des § 177 Sexualstrafrecht diskutiert. Hierzu hat die Linksfraktion im Bundestag einen eigenen Gesetzentwurf vorgelegt. Jetzt versucht die Große Koalition über Änderungsanträge zum eigenen Gesetzentwurf auch das Aufenthaltsrecht zu verschärfen. Diese Taktik ist perfide, so das Mitglied des LINKE-Parteivorstandes, Dominic Heilig. Er erklärt weiter:

Nicht nur, dass die Große Koalition seit Jahren eine Neufassung des § 177 StGB (Sexualstrafrecht) verschleppt und mit einem unzureichenden Gesetzentwurf in die parlamentarische Debatte geht, nein, nun versucht sie auch noch durch die Hintertür das Aufenthaltsgesetz durch einen Änderungsantrag zum eigenen Gesetzentwurf zu verschärfen.

In den vorab übermittelten Eckpunkten zum Sexualstrafrecht war davon aber nie die Rede. In der Begründung des erst jetzt veröffentlichten Änderungsantrages wird explizit darauf verwiesen, dass Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des § 177 StGB "auch mit den Mitteln des Ausländerrechts zu ahnden und somit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden" sind. Das ist aus grundsätzlichen Erwägungen - Stichwort: Doppelbestrafung - abzulehnen. Verheerend aber ist der Subtext dieser Aussage: Solche Straftaten würden vorwiegend von Menschen verübt, bei denen das Ausländerrecht greift. In der Begründung wird weiter formuliert: "Der Grundsatz des 'Nein heißt Nein' wird somit auch im Ausweisungsrecht implementiert."

Bereits im März wurde das Aufenthaltsgesetz geändert. Bis dahin wog ein Ausweisungsinteresse besonders stark, wenn eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat von bis zu zwei Jahren vorgelegen hat. Seit März ist ausreichend, wenn u.a. eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung vorlag.

Der § 60 AufenthG regelt das Verbot der Abschiebung. Eine Abschiebung darf dann nicht stattfinden, wenn in dem Staat wohin abgeschoben werden soll, Leben oder Freiheit wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung bedroht sind. Bereits jetzt kann mit Abs. 8 Satz 3 von dieser Regelung unter bestimmten Bedingungen abgesehen werden. Durch den pauschalen Verweis auf die Regelung in § 177 StGB ist - eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr vorausgesetzt - ein Absehen von dem Abschiebungsverbot möglich werden. Hier ist jegliches Maß in der Debatte um den § 177 StGB verloren gegangen.

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Quelle:
Partei DIE LINKE - Pressemitteilung vom 5. Juli 2016
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veröffentlicht im Schattenblick zum 7. Juli 2016

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