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BUNDESTAG/8892: Heute im Bundestag Nr. 1037 - 25.09.2019


Deutscher Bundestag
hib - heute im bundestag Nr. 1037
Neues aus Ausschüssen und aktuelle parlamentarische Initiativen

Mittwoch, 25. September 2019, Redaktionsschluss: 10.30 Uhr

1. Änderungen im Umweltrecht
2. Impfpflicht für Kinder gegen Masern
3. Gesundheits-Apps auf Rezept
4. Pflege: Angehörige sollen entlastet werden
5. Gesetzentwurf zur Eurojust-Verordnung
6. Modernisierung des Besoldungsrechts
7. AfD fragt nach BBK-Korrekturbitten


1. Änderungen im Umweltrecht

Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/LBR) Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich des Umweltrechts vorgelegt (19/13439). Die Änderung des Umweltauditgesetzes (UAG) diene der Anpassung an die novellierte Energiemanagementnorm ISO 50001, heißt es in dem Entwurf. Weitere Änderungen im UAG gehen auf die EU-Verordnung 1221/2009 zum betrieblichen Umweltmanagement (EMAS) zurück schreibt die Bundesregierung weiter.

Auch im Atomgesetz (AtG) und dem Standortauswahlgesetz (StandAG) sind von der Bundesregierung Änderungen vorgesehen. Durch diese soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Kosten, Beiträge und Umlagen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle auch mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erheben zu können. Als Ablieferungsort für radioaktive Abfälle soll neben dem Endlager auch das von der bundeseigenen BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH Zentrale Bereitstellungslager festgelegt werden. Zum zweiten soll aufgrund des StandAG und Endlagervorausleistungsverordnung ein Widerspruchsverfahren für Kostenbescheide eingeführt werden.

Darüber hinaus soll mit dem Gesetz der Name des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) geändert werden in "Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung" (BASE). Dies sorge für "Klarheit im Hinblick auf die notwendige Abgrenzung der an der Entsorgung beteiligten Akteure", heißt es weiter in dem Gesetzentwurf.

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2. Impfpflicht für Kinder gegen Masern

Gesundheit/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/PK) Mit einer Impfpflicht für Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen will die Bundesregierung die Masern effektiver bekämpfen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/13452) sieht einen verpflichtenden Impfschutz gegen die hochansteckende Virusinfektion in Kitas, Schulen und der Kindertagespflege vor.

Vor der Aufnahme in solche Gemeinschaftseinrichtungen müssen alle Kinder künftig nachweisen, dass sie wirksam gegen Masern geimpft worden sind. Auch Mitarbeiter solcher Einrichtungen sowie medizinisches Personal müssen einen vollständigen Impfschutz nachweisen. Die Masern-Impfung entfaltet ihre volle Schutzwirkung nach zwei Impfdosen.

Auch in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften sollen die Bewohner und Mitarbeiter Masern-Impfungen nachweisen. Für Menschen mit medizinischen Kontraindikationen und Personen, die vor 1970 geboren sind, gilt die Impfpflicht nicht. Wer Masern hatte, muss auch nicht mehr immunisiert werden, denn der Körper ist dann dauerhaft vor Masernviren geschützt.

Kinder, die bereits in einer Gemeinschaftseinrichtung untergebracht sind und Mitarbeiter müssen den Impfnachweis bis Ende Juli 2021 erbringen. Kinder ohne Masernimpfung können vom Besuch einer Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Das Gesetz soll am 1. März 2020 in Kraft treten.

Der Gesetzentwurf sieht ferner vor, dass gegen Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro verhängt werden kann. Auch gegen Kindertagesstätten kann ein Bußgeld ergehen, wenn nicht geimpfte Kinder betreut werden. Dasselbe gilt für nicht geimpfte Mitarbeiter in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen sowie Asylbewerberunterkünften und für nicht geimpfte Bewohner dieser Unterkünfte.

Die Krankenkassen werden dazu verpflichtet, mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) Vereinbarungen über die Erstattung der Impfkosten treffen. Damit sollen wieder verstärkt freiwillige Reihenimpfungen in Schulen ermöglicht werden.

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3. Gesundheits-Apps auf Rezept

Gesundheit/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/PK) Die Gesundheitsversorgung soll digitaler werden. So können sich Patienten künftig bestimmte Gesundheits-Apps vom Arzt verschreiben lassen. Das sieht der Entwurf für das Digitale-Versorgung-Gesetz DVG (19/13438) vor.

Das Verfahren soll möglichst unbürokratisch organisiert werden. So soll zunächst das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die App auf Datensicherheit und Funktionalität überprüfen. Ein Jahr lang wird sie dann vorläufig von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattet. Während dieser Zeit muss der Hersteller nachweisen, dass seine Anwendung die Versorgung verbessert. Wie viel Geld der Hersteller erhält, verhandelt er dann selbst mit dem GKV-Spitzenverband.

Darüber hinaus soll das digitale Netzwerk ausgebaut werden. Apotheken werden bis Ende September 2020 und Krankenhäuser bis Anfang Januar 2021 dazu verpflichtet, sich an die Telematikinfrastruktur (TI) anschließen zu lassen. Hebammen und Physiotherapeuten, Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen können sich freiwillig anschließen lassen. Die Kosten für die freiwillige Anbindung werden erstattet. Ärzte, die sich nicht anschließen lassen wollen, müssen ab März 2020 mit einer höheren Kürzung ihrer Honorare von 2,5 Prozent rechnen.

Der Gesetzentwurf soll auch die Videosprechstunden fördern. Dazu sollen Ärzte künftig auf ihrer Internetseite auf solche Angebote hinweisen dürfen. Um die Papierflut im Gesundheitswesen einzudämmen, wird zudem die elektronische Heil- und Hilfsmittelverordnung eingeführt. Mit einer Anpassung der Honorare soll es für Ärzte attraktiver werden, einen Arztbrief elektronisch zu übermitteln statt mit einem Fax. Der freiwillige Beitritt zu einer gesetzlichen Krankenkasse soll künftig auch elektronisch möglich sein.

Der Innovationsfonds zur Förderung neuer sektorenübergreifender Versorgungsformen soll ferner bis 2024 mit 200 Millionen Euro jährlich verlängert werden. Die Laufzeit des 2015 beschlossenen Fonds mit einer jährlichen Mittelvergabe von 300 Millionen Euro war zunächst auf den Zeitraum von 2016 bis 2019 begrenzt.

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4. Pflege: Angehörige sollen entlastet werden

Arbeit und Soziales/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/CHE) Die Bundesregierung will Kinder von pflegebedürftigen Eltern finanziell entlasten. Dazu hat sie einen entsprechenden Gesetzentwurf (19/13399) vorgelegt, der vorsieht, Kinder und Eltern, die gegenüber Beziehern von Sozialhilfe (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch, SGB XII) unterhaltsverpflichtet sind, zu entlasten. Die Entwurf sieht vor, die Unterhaltsheranziehung von Eltern und Kindern mit einem jeweiligen Jahresbruttoeinkommen von bis zu einschließlich 100.000 Euro in der Sozialhilfe auszuschließen. Das bedeutet, dass auf das Einkommen der Kinder von pflegebedürftigen Eltern, die die sogenannte Hilfe zur Pflege erhalten, erst ab einer Höhe ab 100.000 Euro zurückgegriffen werden kann. Umgekehrt soll dies auch für Eltern mit volljährigen, pflegebedürftigen Kindern gelten. Damit werde ein Signal gesetzt, dass die Gesellschaft die Belastungen von Angehörigen, zum Beispiel bei der Unterstützung von Pflegebedürftigen, anerkennt und eine solidarische Entlastung erfolgt, schreibt die Regierung. Der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe wird damit erheblich eingeschränkt. Gleichzeitig wird die Beschränkung des Unterhaltsrückgriffs auch auf die anderen Leistungen des SGB XII ausgedehnt, soweit keine minderjährigen Kinder betroffen sind.

Die Begrenzung des Unterhaltsrückgriffs soll ferner auch in der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) durch einen Verzicht auf Elternbeiträge bei volljährigen Leistungsbeziehern gelten. So soll vermieden werden, dass die aus dem SBG XII herausgelöste neue Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gegenüber Leistungen der Sozialhilfe schlechtergestellt wird.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf weitere Vorgaben, um die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Diese sollen, sofern sie im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, künftig auch einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten. Damit wird eine Rechtssprechung der Sozialgerichte nachvollzogen. Außerdem soll die Projektförderung für eine unabhängige Teilhabeberatung dauerhaft sichergestellt werden. Menschen, die in Werkstätten für behinderte Menschen arbeiten, sollen künftig mit einem Budget für Ausbildung gefördert werden, wenn sie eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder nach dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO) anerkannte Berufsausbildung erwerben wollen.

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5. Gesetzentwurf zur Eurojust-Verordnung

Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/MWO) Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) ((EU) 2018/1727) vorgelegt. Der Entwurf (19/13451) beinhaltet über den Weg eines Ablösungsgesetzes die erforderlichen Anpassungen des Eurojust-Gesetzes (EJG) sowie Änderungen nationaler Verordnungen, die sich auf das EJG beziehen. Die Verordnung über die Rechtspersönlichkeit von Eurojust sowie die Vorrechte und Immunitäten der Bediensteten wird aufgehoben. Das Bundeszentralregistergesetz wird um ein Auskunftsrecht für das nationale Mitglied von Eurojust ergänzt. Mit dem Gesetz ist dem Entwurf zufolge kein Erfüllungsaufwand verbunden. Die Durchführungsbestimmungen sind laut Vorlage von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die durch die Verordnung gebunden sind, bis zum 12. Dezember 2019 zu erlassen.

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6. Modernisierung des Besoldungsrechts

Inneres und Heimat/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/STO) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf "zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften" (19/13396) vorgelegt, der am Donnerstag erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht. Danach sollen das Besoldungs-, das Versorgungs- und das Umzugskostenrecht im Hinblick auf auch durch den demographischen Wandel und die Digitalisierung entstandene Veränderungen weiterentwickelt werden. Zu diesen Veränderungen zählten etwa der Fachkräftemangel, die Zunahme von Auslandseinsätzen von Bundeswehr und Bundespolizei und die zunehmende Bedeutung von IT-Sicherheit durch die Digitalisierung von Verwaltung, Wirtschaft und Gesellschaft, wie es in der Begründung der Vorlage heißt.

Vorgesehen sind eine "strukturelle Verbesserung und Erhöhung von Stellenzulagen", die Weiterentwicklung finanzieller Anreize für Personalgewinnung und -bindung, eine Anpassung der Auslandsbesoldung "an geänderte Rahmenbedingungen" sowie eine Pauschalierung der Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung. Zu den weiteren in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen zählen eine "Stärkung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes für Anwärter", eine "Honorierung besonderer Einsatzbereitschaft" und eine Fortentwicklung des Umzugskostenrechts. Ferner sollen unter anderem die rentenrechtlichen Regelungen zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder in das Beamtenversorgungsrecht übertragen werden.

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7. AfD fragt nach BBK-Korrekturbitten

Inneres und Heimat/Kleine Anfrage

Berlin: (hib/PK) Die AfD-Fraktion möchte von der Bundesregierung erfahren, "aus welchen Anlässen" das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) im Juni 2019 bei Medien unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe um Korrekturen von Berichterstattungen habe ersuchen lassen. Auch erkundigt sie sich in einer Kleinen Anfrage (19/12688) danach, "aus welchen Anlässen" das BBK im oben genannten Zeitraum bei Medien ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe um Korrekturen von Berichterstattungen habe ersuchen lassen.

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Quelle:
Heute im Bundestag Nr. 1037 - 25. September 2019 - 10.30 Uhr
Herausgeber: Deutscher Bundestag
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veröffentlicht im Schattenblick zum 26. September 2019

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