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VERBAND/1992: Erklärung zur Umsetzung der GAP-Reform (DBV)


Deutscher Bauernverband - Pressemitteilung vom 18. Januar 2014

EU-Kommission darf Konsens zum Greening nicht unterlaufen

Erklärung des DBV-Präsidiums zur Umsetzung der GAP-Reform



Der Deutsche Bauernverband fordert das Europäische Parlament und den Agrarministerrat auf, gegen den Entwurf der EU-Kommission für einen Delegierten Rechtsakt zur Direktzahlungsverordnung Einspruch zu erheben. Dieser Delegierte Rechtsakt weicht in wesentlichen Punkten von der politischen Einigung im Trilog ab. Es bestand politischer Konsens darüber, das Greening ausdrücklich nicht als faktische Flächenstilllegung auszugestalten. Notwendig ist ein produktionsintegriertes Greening.

Der Deutsche Bauernverband fordert Bund und Länder vor allem dazu auf, den deutschen Landwirten die breite Palette an Umsetzungsoptionen beim Greening tatsächlich zugänglich zu machen. Das betrifft sowohl die Anwendung flächenbezogener Varianten (Zwischenfrüchte, Eiweißpflanzen usw.) als auch die Einbringung von Landschaftselementen auf Flächen, die an die Ackerflächen angrenzen (Hecken, Wasserläufe usw.).

Die wichtigsten Forderungen des Deutschen Bauernverbandes im Einzelnen:

1. Umsetzung des Greening

  • Bei den ökologischen Vorrangflächen muss eine produktive Bewirtschaftung aller Ackerflächen möglich bleiben. Der integrierte Anbau von Zwischenfrüchten und Leguminosen muss auf den Vorrangflächen bedarfsweise und uneingeschränkt mit ausreichender Nährstoffversorgung und mit dem Schutz gegen Pflanzenkrankheiten und Schädlinge erlaubt bleiben. Zusätzliche nationale Einschränkungen, wie ein Vorziehen der Einsaatfrist für Zwischenfrüchte vor den 1. Oktober, werden abgelehnt. Bei den Pufferstreifen und Feldrändern ist mehr Flexibilität erforderlich, um diese z.B. als Blühstreifen angepasst nutzen zu können. Zudem müssen die Vorrangflächen von Wanderschäfern genutzt werden können.
  • An Ackerflächen angrenzende Landschaftselemente müssen auf die ökologischen Vorrangflächen angerechnet werden können, auch wenn die Fläche formal nicht beihilfefähig ist, weil der Landwirt keine Verfügungsgewalt über die Hecke, den Wasserlauf etc. hat. Diese EU-Option muss in Deutschland umgesetzt werden, vorzugsweise über eine pauschale Anrechnung der Landschaftselemente über Umrechnungsfaktoren.
  • Die Gewichtungsfaktoren sind zu niedrig angesetzt. In der Schlussphase der Trilog-Verhandlungen um die GAP-Verordnungen war beispielsweise bei Zwischenfrüchten und stickstoffbindenden Pflanzen von einem Faktor 0,5 als Einigungslinie die Rede. Der von der EU-Kommission nun vorgeschlagene Faktor von 0,3 bleibt 40 Prozent darunter. Das ist völlig unangemessen. Aus Sicht des DBV ist insbesondere bei den stickstoffbindenden Pflanzen ein Faktor von mindestens 1,0 erforderlich, um einen Anreiz für mehr Leguminosenanbau zu schaffen und deren ökologische Wertigkeit abzubilden. Bei Landschaftselementen ist mindestens eine Verdopplung der Gewichtungsfaktoren notwendig, um ihrer ökologischen Bedeutung in der Agrarlandschaft gerecht zu werden.

2. Beim Grünlanderhalt ist auf europäischer Ebene eine Klarstellung erforderlich, damit zum Erhalt des Dauergrünlandes auch ein Pflegeumbruch bzw. ein Umbruch zur Neueinsaat möglich bleibt. National muss es wie bisher eine ausreichende regionale Auslöseschwelle für ein einzelbetriebliches Grünlandumbruchverbot geben. Eine generelle Festschreibung aller Dauergrünlandflächen in Natura 2000-Gebieten wird als überzogen abgelehnt.

3. Beim "Aktiven Landwirt" müssen überzogene Prüfungen von Landwirten mit außerlandwirtschaftlichem Immobilienvermögen sowie mit Dienstleistungen im Freizeit- und Sportbereich usw. vermieden werden. Der Anwendungsbereich der Negativliste ist so festzulegen, dass Landwirte mit Pensionspferdehaltung, Direktvermarktung, Urlaub auf dem Bauernhof und Vermietung/Verpachtung von Immobilien von zusätzlichen bürokratischen Nachweispflichten freigestellt bleiben.

Zur Umsetzung des "Aktiven Landwirts" muss die aktive Landbewirtschaftung maßgeblich bleiben, wie sie über die Antragsunterlagen ersichtlich ist und ohnehin geprüft wird. Die Negativliste muss deshalb in der Umsetzung auf Flughafen-, Sport- und Freizeitflächen sowie Flächen von Wasserwerken, Eisenbahndienstleistern und von nichtlandwirtschaftlichen Immobiliendienstleistern abstellen, eine Prüfung von außerlandwirtschaftlichen Einkünften aus Erwerbskombinationen wird abgelehnt.

4. Beim Junglandwirte-Zuschlag müssen GbRs und andere Gesellschaften mit Einzellandwirten gleichgestellt werden. Wenn Landwirte unter 40 Jahren als Gesellschafter bestimmenden Einfluss auf das Unternehmen haben, muss die Gesellschaft den Junglandwirte-Zuschlag erhalten. Die Anforderung, dass alle Anteile in der Hand von Junglandwirten liegen müssen, ist völlig überzogen.

5. Die Einschränkungen von Agrarumweltmaßnahmen durch das Doppelförderungsverbot beim Greening sind so gering wie möglich zu halten. Soweit erforderlich, sollten differenzierte Fördersätze (Greening/Nicht-Greening-Fläche) angeboten werden. Betriebe (einschl. Kleinerzeuger), die von einzelnen Greening-Auflagen ausgenommen sind, dürfen insoweit nicht dem Doppelförderungsverbot unterliegen.

6. Die Mittel aus der nationalen Umverteilung von der ersten in die zweite Säule (4,5%) müssen effektiv und vollständig wieder allen Landwirten zukommen.

Die Landwirte benötigen zügig Klarheit über die Ausgestaltung. Die Greening-Kriterien müssen spätestens bis zum Sommer im Detail feststehen, damit diese in der Anbauplanung für die Herbstaussaat 2014 berücksichtigt werden können.



DBV-Präsidium, 18. Januar 2014

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Quelle:
Pressemitteilung vom 18. Januar 2014
Deutscher Bauernverband, Pressestelle
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veröffentlicht im Schattenblick zum 22. Januar 2014