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VERBRAUCHERSCHUTZ/1018: Erweiterung des Anhangs der Health-Claims-Verordnung (aid)


aid-PresseInfo Nr. 9/10 vom 3. März 2010

Nährwertbezogene Angaben

Erweiterung des Anhangs der Health-Claims-Verordnung


(aid) - Ob sich das Warten gelohnt hat, darüber lässt sich streiten: Eine im Februar 2010 veröffentlichte europäische Verordnung erweitert den Anhang der Health-Claims-Verordnung (HCVO) um fünf nährwertbezogene Angaben. Festgelegt wurden die Bedingungen für die Werbung mit den Aussagen "Quelle von Omega-3-Fettsäuren", "Mit einem hohen Gehalt an Omega-3-Fettsäuren", "Mit einem hohen Gehalt an einfach ungesättigten Fettsäuren", "Mit einem hohen Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren" und "Mit einem hohen Gehalt an ungesättigten Fettsäuren". Der Hinweis "Mit einem Gehalt an ungesättigten Fettsäuren" darf beispielsweise nur noch verwendet werden, wenn mindestens 70 Prozent der im Lebensmittel enthaltenen Fettsäuren ungesättigt sind und diese mindestens 20 Prozent der Energie des Produktes liefern.

Was zunächst sehr sperrig klingt, hat durchaus Vorteile: Der Verbraucher kann nun sicher sein, dass die entsprechend beworbenen Lebensmittel auch tatsächlich bestimmte Mindestmengen der beworbenen Nährstoffe enthalten. Auch ein Vergleich verschiedener Produkt untereinander wird dadurch vereinfacht. Die neuen Zulassungen berücksichtigen eine Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zum Tagesbedarf an ungesättigten Fettsäuren. Angaben wie "Energiequelle" oder "reich an Kohlenhydraten" sind nicht in den Anhang der HCVO aufgenommen worden. Sie dürfen daher künftig nicht mehr verwendet werden.

Seit Juli 2007 sind nährwertbezogene Angaben wie "fettarm", "zuckerfrei" oder "Hoher Gehalt an Vitamin C" nur noch erlaubt, wenn sie im Anhang der HCVO aufgeführt sind und die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Durch diese Maßnahme sollen dem Verbraucher eine sachkundige Produktwahl erleichtert und gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem europäischen Binnenmarkt geschaffen werden. Bereits im Januar dieses Jahres war die Übergangsfrist für nicht im Anhang genannte nährwertbezogene Angaben abgelaufen: Bis zum Ablauf der Frist durfte mit solchen Angaben noch geworben werden, sofern sie vor Juli 2007 rechtmäßig verwendet wurden. Mit Spannung wurde daher die Erweiterung des Anhangs erwartet. Bereits im April 2008 hatte der europäische Industrieverband CIAA bei der EU-Kommission 40 Anträge für Korrekturen und die Erweiterung der Liste zulässiger nährwertbezogener Angaben gestellt. Dass jetzt nur fünf neue Angaben erlaubt wurden, dürfte vor allem die Lebensmittelwirtschaft enttäuschen.

aid, Dr. Christina Rempe


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Quelle:
aid-PresseInfo Nr. 9/10 vom 3. März 2010
Herausgeber: aid infodienst
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veröffentlicht im Schattenblick zum 12. März 2010