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VERBRAUCHERSCHUTZ/1173: Futtermittelunternehmen müssen eine Haftpflichtversicherung abschließen (BMELV)


Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Pressemitteilung Nr. 341 vom 14.11.12

Futtermittelunternehmen müssen künftig eine Haftpflichtversicherung abschließen

Bundeskabinett beschließt Gesetzesänderung - Dioxin-Aktionsplan ist weitgehend umgesetzt



Das Bundeskabinett hat am Mittwoch eine Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) verabschiedet. Mit dieser Änderung ist der Aktionsplan "Verbraucherschutz in der Futtermittelkette" von Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner weitgehend abgearbeitet.


Die Gesetzesänderung regelt die Haftung von Futtermittelunternehmen: Futtermittelunternehmer, die in bestimmten Mengen Mischfuttermittel für Nutztiere herstellen, werden dazu verpflichtet, eine Versicherung zur Deckung von Schäden abzuschließen, die durch die Verfütterung eines von ihnen hergestellten Mischfuttermittels entstehen, das den futtermittelrechtlichen Anforderungen nicht entspricht.

Ende 2010 hatte ein norddeutscher Futtermittelhersteller mit Dioxinen verunreinigte Fette zur Futtermittelherstellung ausgeliefert, woraufhin eine Vielzahl von Futtermittel- und Nutztierbetrieben gesperrt werden musste. Bundesverbraucherministerin Aigner hatte in der Folge den zehn Punkte umfassenden Aktionsplan "Verbraucherschutz in der Futtermittelkette" auf den Weg gebracht. Er enthält präzise Regelungen zu Zulassungs- und Meldepflichten, die teilweise auf Initiative Deutschlands von der EU übernommen wurden und in allen Mitgliedstaaten gelten. "Mit dem heutigen Kabinettsbeschluss haben wir den Aktionsplan fast vollständig abgearbeitet und sind beim Schutz von Verbrauchern und Tieren vor Dioxinen in Futter- und Lebensmitteln einen bedeutenden Schritt weiter", sagte Aigner am Rande der Kabinettssitzung. Dass das umfassende Paket nach nicht einmal zwei Jahren nahezu vollständig umgesetzt ist, ist keine Selbstverständlichkeit: Einigungen auf EU-Ebene nehmen in vergleichbaren Fällen deutlich mehr Zeit in Anspruch.

Einzig verbliebener offener Punkt: Der Forderung der Bundesregierung nach einer EU-weiten verbindlichen Positivliste für Futtermittel ist die EU-Kommission bisher nicht nachgekommen. Sie hat sich aber auf deutsche Initiative hin bereit erklärt, den EU-Katalog der Einzelfuttermittel, der mehr als 600 Einzelfuttermittel listet und beschreibt, um "kritische Stoffe" zu ergänzen und auch die Beschreibungen bestimmter Einzelfuttermittel zu präzisieren. Als ersten Schritt haben die Mitgliedstaaten im Juli 2012 den Entwurf eines neuen EU-Katalogs der Einzelfuttermittel gebilligt. Er enthält solche Ergänzungen und Präzisierungen insbesondere im Bereich der Fette und Öle. Die entsprechende EU-Verordnung wird voraussichtlich Ende dieses Jahres in Kraft treten. Deutschland begrüßt die vorgenommen Änderungen im EU-Katalog, hält aber weiter an seiner Forderung nach einer EU-weiten verbindlichen Positivliste für Futtermittel fest.

In Deutschland gibt es eine Positivliste für Futtermittel bereits, auch Österreich beteiligt sich daran. Geschaffen wurde die Liste vom Zentralausschuss der deutschen Landwirtschaft; die Futtermittelbranche hat sich im Rahmen des Qualitätssicherungssystems zur Anwendung verpflichtet. Dazu gehört nicht nur, dass ausschließlich Einzelfuttermittel verwendet werden dürfen, die auf der Liste stehen, sondern auch, dass diese richtig gekennzeichnet werden. Darüber hinaus müssen die Hersteller ihren Abnehmern so genannte "Sicherheitsdatenblätter" mit konkreten Angaben zum Herstellungsprozess, zu möglichen Risiken und zu den Eigenkontrollen zur Verfügung stellen.

Die heute verabschiedete Änderung des LFGB betrifft weitere Regelungen im Bereich Lebensmittelsicherheit: So wird die Informationsübermittlung zwischen den Behörden der Lebensmittelüberwachung und dem Gesundheitswesen verbessert. Behörden der Lebensmittelüberwachung werden künftig dazu verpflichtet, Verdachtsfälle von Lebensmittelinfektionen, die bei ihren Kontrollen auftreten, an die Gesundheitsbehörden zu melden. Umgekehrt ist auch im Infektionsschutzgesetz - für das das Bundesministerium für Gesundheit die Federführung hat - vorgesehen, dass Gesundheitsbehörden ihrerseits Verdachtsfälle von Lebensmittelinfektionen an die Lebensmittelüberwachung melden. Diese Regelung ist eine von vielen Konsequenzen, die die zuständigen Behörden aus der EHEC-Epidemie im vergangenen Jahr gezogen haben. Hintergrundinformation: Aktionsplan "Verbraucherschutz in der Futtermittelkette"

Bundesministerin Aigner hatte den Aktionsplan im Januar 2011 auf den Weg gebracht. Er enthält die folgenden Punkte:

Zulassungspflicht für Futtermittelbetriebe

Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten haben sich darauf geeinigt, eine Zulassungspflicht für bestimmte Futtermittelbetriebe rechtlich zu verankern. Die entsprechende EU-Verordnung gilt seit dem 16. September 2012.

Trennung der Produktionsströme

Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten haben sich darauf geeinigt, die Trennung der Produktionsströme rechtlich zu verankern. Die entsprechende EU-Verordnung gilt seit dem 16. September 2012. Ausweitung rechtlicher Vorgaben für die Futtermittelkontrolle

Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten haben sich auf strengere rechtliche Vorgaben für Futtermittelkontrollen geeinigt. Die entsprechende EU-Verordnung gilt seit dem 16. September 2012. Meldepflicht für private Laboratorien

Die Meldepflicht für private Labore ist mit einer Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bereits am 4. August 2011 in Deutschland in Kraft getreten.

Verbindlichkeit der Futtermittel-Positivliste

Die Europäische Kommission hat in Gesprächen mit Deutschland Zustimmung signalisiert für eine sachgerechte Ergänzung des EU-Katalogs für Einzelfuttermittel. Ein erster Schritt dazu ist der neue EU-Katalog der Einzelfuttermittel, der aller Voraussicht nach Ende dieses Jahres in Kraft treten wird.

Absicherung des Haftungsrisikos

Zur Absicherung von Haftungsrisiken der Futtermittelunternehmen hat das Bundeskabinett am 14. November 2012 eine Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbucheses verabschiedet.

Überprüfung des Strafrahmens

Der Strafrahmen wurde deutlich verschärft. Wer Lebensmittel in den Handel bringt, die für den Verzehr nicht geeignet sind, und hierdurch u. a. aus grobem Eigennutz für sich oder andere große Vermögensvorteile erlangt, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden. Eine entsprechende Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften ist am 4. August 2011 in Kraft getreten.

Ausbau des Dioxin-Monitorings/ Aufbau eines Frühwarnsystems

Mit einer Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wurden mit Wirkung vom 4. August 2011 Mitteilungspflichten über Gehalte an Dioxinen und ähnlichen Stoffen in Lebensmitteln oder Futtermitteln geregelt. Die entsprechende Verordnung, mit der die Art und Weise der Mitteilung näher geregelt wird, gilt seit dem 1. Mai 2012.

Verbesserung der Qualität der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung

Die Verbraucherschutzminister der Länder und des Bundes haben sich auf ihrer Konferenz im September 2012 darauf verständigt, die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung durch Weiterentwicklung der Qualitätsmanagementsysteme und durch unabhängige Prüfungen von Auditverfahren weiter zu verbessern. Bis zur nächsten Konferenz sollen die Länder Eckpunkte zur Umsetzung eines länderübergreifenden Vergleichs der Effizienz der amtlichen Kontrollen erarbeiten.

Transparenz für die Verbraucher

Die Änderungen des Verbraucherinformationsgesetzes sowie die Verankerung einer zwingenden behördlichen Veröffentlichungspflicht bei so genannten Grenzwertverstößen bzw. nicht unerheblichen Hygiene- und Täuschungsverstößen im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sind seit dem 1. September 2012 in Kraft.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 341 vom 14.11.12
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
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veröffentlicht im Schattenblick zum 15. November 2012