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VERBRAUCHERSCHUTZ/1181: Verbraucherinformationsrecht - Informationsvielfalt mit fraglichem Nutzen (aid)


aid-Newsletter Nr. 50 vom 12. Dezember 2012

Neues Verbraucherinformationsrecht

Informationsvielfalt mit fraglichem Nutzen



(aid) - Immer mehr Daten der amtlichen Kontrolle werden dem Verbraucher zur freien Verfügung gestellt, damit er eine eigenverantwortliche und letztlich auch sichere Produktwahl treffen kann. Geschieht das bundesweit einheitlich wie in dem Portal www.lebensmittelwarnung.de, ist dies ein zweifellos hilfreiches Instrument. Da sind sich ausnahmsweise auch alle Marktteilnehmer einig - Hersteller wie Verbraucher. Zumal hier klar ist, welche Produkte eingestellt werden: Publiziert werden öffentliche Warnungen, also Lebensmittel, bei denen ein gut begründeter Verdacht besteht, dass von ihnen ein Gesundheitsrisiko ausgeht. Oft werden die Hersteller dabei selbst aktiv, mitunter kommt die Meldung auch von den Behörden.

Im September 2012 trat eine Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) in Kraft. Seitdem sind die zuständigen Behörden dazu verpflichtet, Rechtsverstöße etwa über Grenzwertüberschreitungen oder gegen Hygienevorschriften zu veröffentlichen. Vorausgesetzt der Verstoß wird mit einem Bußgeld von mindestens 350 Euro geahndet.

Seitdem wird munter darüber debattiert, was unter diese Kategorie überhaupt fällt. Denn das ist alles andere als eindeutig, wie auch der Blick in die einschlägigen Portale der Bundesländer zeigt: So veröffentlicht Baden-Württemberg unter dem Schutz des neuen Paragraphen 40 Abs. 1a LFGB aktuelle Funde zu Grenzwertüberschreitungen bei Pestiziden. Ein Gesundheitsrisiko dürfte von den Produkten nicht ausgehen, sonst müssten sie an sich unter www.lebensmittelwarnung.de stehen. Bayern dagegen veröffentlicht - wie im Übrigen auch viele andere Bundesländer - Daten über allgemeine Hygieneverstöße oder auch bauliche Mängel in Gaststätten. Das wiederum scheint den Kern der Vorschrift auch nicht zu treffen. Zumindest stellte unter anderem das Verwaltungsgericht Karlsruhe jüngst in einem Eilverfahren fest, dass die Stadt eben gerade nicht auf Basis von Paragraph 40 Abs. 1a LFGB über Hygienemängel informieren dürfe. Auf Nordrhein-Westfalens Seite wurde unter anderem eine Peking-Suppe eingestellt, die den Geschmacksverstärker Glutaminsäure enthielt.

Welchen Nutzen der Verbraucher von all diesen Informationen haben soll, erschließt sich nicht. Der Gedanke, dass all diejenigen Bundesländer das richtige tun, die momentan gar keine Informationen auf Basis von Paragraph 40 Abs. 1a LFGB anbieten, drängt sich fast auf. Denn sie sparen sich ihre ohnehin knappen finanziellen und personellen Ressourcen für die klassische amtliche Kontrolle auf und vergeuden sie nicht in rein aktionistisch anmutende Veröffentlichungen, deren Informationswert letztlich fraglich ist. Wobei Informationen darüber, wie ernst es einzelne Lebensmittelunternehmer etwa mit der betrieblichen Hygienesicherung nehmen, sicher eine wertvolle Entscheidungshilfe für den Verbraucher wären. Deshalb erscheint die Veröffentlichung der amtlichen Kontrollergebnisse durchaus vorteilhaft - aber bitte bundesweit einheitlich und so strukturiert, dass sie auch tatsächlich eine Hilfe ist.

Dr. Christina Rempe, www.aid.de

Weitere Informationen:
Übersicht über die Portale der Bundesländer zu Paragraph 40 Abs. 1a LFGB: www.lebensmittelkontrolle.de/aktuelles/verbraucherinformation-s-40-abs-1a-lfgb

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Quelle:
aid-Newsletter 50/12 vom 12.12.2012
Herausgeber: aid infodienst
Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz e. V.
Heilsbachstraße 16
53123 Bonn
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E-Mail: aid@aid.de
Internet: www.aid.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 29. Dezember 2012