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VERBRAUCHERSCHUTZ/1252: Gesundheitswerbung - Streng geregelt, begrenzt verständlich (aid)


aid-Newsletter Nr. 32 vom 5. August 2015

Gesundheitswerbung
Streng geregelt, begrenzt verständlich


(aid) - Gesundheit ist in. Daher werben Lebensmittelhersteller auf ihren Produkten gerne mit besonderen Nährwerten oder Gesundheitseffekten. Im Fachjargon heißen diese Hinweise "Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben" oder "Nutrition- und Health-Claims". Damit nicht das Blaue vom Himmel versprochen wird, gibt es seit 2012 eine europäische Liste mit über 250 zugelassenen Health Claims. Erlaubt ist nur, was in der Liste steht und was von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit überprüft wurde, so die Idee der Claims-Verordnung (HCVO).

Ein Kritikpunkt ist die Formulierung der Claims: Die zugelassenen Aussagen sind in der Sprache der Juristen und Naturwissenschaftler formuliert. So finden sich in der Liste tiefsinnige Hinweise wie "Vitamin C unterstützt das normale Immunsystem" oder "Zink trägt zur Erhaltung normaler Haare bei". Was aber ist ein "normales Immunsystem"? Oder was sind "normale Haare"? Und ist ein Produkt nun besser als ein anderes, weil es ganz normale Körperfunktionen ermöglicht, wie viele andere Lebensmittel auch? Die Beispiele zeigen, dass naturwissenschaftliche Erkenntnisse oder juristische Formulierungen nicht automatisch auch hilfreiche und verständliche Verbraucherinformation sein müssen.

Begrenzt sinnvoll ist auch, dass Lebensmittel mit Gesundheitsangaben beworben werben dürfen, die wenig gesundheitsförderlich sind, etwa Bonbons oder Kekse. Erschwerend kommt hinzu, dass viele gesundheitsbezogene Angaben, mit denen Hersteller gerne werben würden, noch nicht abschließend bewertet wurden. Trotzdem dürfen Lebensmittel mit solchen Gesundheitswirkungen beworben werden. Die Bedingung ist, dass diese Angaben nach dem Ermessen des Herstellers wissenschaftlich belegt sind und den Verbraucher nicht in die Irre führen. So mancher Hersteller blickt selbst kaum noch durch, was erlaubt und was verboten ist.

Immerhin ein Teil der HCVO-Regelungen ist klar: die Hinweispflichten. Wer seinem Lebensmittel besondere Gesundheitswirkungen zuspricht, muss auf der Packung eine Verzehrsempfehlung geben. Außerdem ist ein Hinweis zur Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise Pflicht. Sind bei bestimmten Konsumentengruppen oder bei einem übermäßigen Verzehr negative Gesundheitsauswirkungen zu erwarten, muss das ebenfalls auf der Packung stehen. Alles klar?

Dr. Christina Rempe, Gesa Maschkowski, www.aid.de


Health Claims für Einsteiger - ein Clip der Verbraucherzentralen
https://www.youtube.com/watch?v=pWe45udYRls

Health Claims juristisch:
Liste der europäischen Liste gesundheitsbezogener Angaben
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:136:0001:0040:DE:PDF

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Quelle:
aid-Newsletter 32/15 vom 05.08.2015
Herausgeber: aid infodienst
Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz e. V.
Heilsbachstraße 16, 53123 Bonn
Telefon: 0228 8499-0
E-Mail: aid@aid.de
Internet: http://www.aid.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 6. August 2015

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