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ASYL/1184: Der EuGH bekennt sich zum Status quo des funktionsuntüchtigen Dublin-Systems (Pro Asyl)


Pro Asyl - Pressemitteilung vom 26. Juli 2017

Urteil des Gerichtshofes der EU zur Frage, welcher Staat für Asylverfahren während der »Flüchtlingskrise« zuständig war

PRO ASYL: Der EuGH bekennt sich zum Status quo des funktionsuntüchtigen Dublin-Systems


Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte heute über eine in Teilen historische, in anderen Teilen höchst aktuelle Frage zu entscheiden. Gerichtshöfe Sloweniens und Österreichs hatten die Frage vorgelegt, ob die Einreise von Flüchtlingen, denen die kroatischen Behörden mit der Weiterbeförderung per Bus bis an die slowenische Grenze geholfen hatte, als legal im Sinne der Dublin-III-Verordnung anzusehen sei. Weiter stand zur Debatte, ob die Haltung der kroatischen Behörden der Erteilung eines Visums gleichgekommen sei. Slowenien und Österreich waren der Ansicht, dass die Einreise nach Kroatien illegal gewesen sei, sodass kroatische Behörden die Anträge auf internationalen Schutz hätten prüfen müssten.

Der EuGH folgt mit seinem heutigen Urteil weitgehend der Rechtsauffassung Österreichs und Sloweniens. Eines der zentralen Argumente: Würde man die Einreise, die ein Mitgliedstaat unter Abweichung der grundsätzlichen Einreisevoraussetzung aus humanitären Gründen gestattet, nicht als illegales Überschreiten der Grenze ansehen, würde dies bedeuten, dass dieser Mitgliedstaat nicht für die Prüfung der Anträge auf Schutz zuständig wäre. Dies wäre mit der Dublin-III-Verordnung unvereinbar. Staaten, die aus humanitären Gründen die Einreise gestatteten, könnten grundsätzlich nicht ihrer Zuständigkeit enthoben werden, so der EuGH.

Die juristischen Argumente sind eher dünn. Sie weichen auch in wesentlichen Teilen vom Antrag der Generalanwältin Sharpston ab, die für die historisch einmalige Ausnahmesituation der Jahre 2015/16 juristisch gut begründete Argumente für einen Übergang der Zuständigkeit vorgetragen hatte.

Der EuGH verteidigt in seiner Auslegung den »Besitzstand« der Staaten im Zentrum der EU - zulasten der Flüchtlinge und zulasten der Staaten an den EU-Außengrenzen. Letztere haben über viele Jahre hinweg die Hauptlast des Dublin-Systems getragen - angesichts des Mangels an europäischer Solidarität bis an die Grenzen ihrer Möglichkeiten und darüber hinaus. Der EuGH argumentiert wenig überzeugend, dass es nicht ausschlaggebend sei, dass das Überschreiten der Grenze in einer Situation erfolgt sei, in der es außergewöhnlich hohe Ankunftszahlen Schutzsuchender gegeben habe.

Kein wirklicher Ausgleich ist es, dass der Gerichtshof, der dem maroden Dublin-System seinen Segen gegeben hat, darauf hinweist, dass die Aufnahme von Asylsuchenden ja dadurch erleichtert werden könne, dass die anderen EU-Staaten - einseitig oder abgestimmt - »im Geist der Solidarität« von der Möglichkeit Gebrauch machen könnten, auch dann Schutzersuche zu prüfen, wenn sie formal nicht zuständig sind. Genau dies klappt ja seit langem ebenso schlecht wie es eine europäische Solidarität bei der Aufnahme und Umverteilung von Flüchtlingen aus den Randstaaten der EU gibt. Und weitere Verschlechterungen stehen an: Mit dem Wegfall des Selbsteintrittsrechts und der Zuständigkeitsregelung nach Fristablauf durch die geplante Dublin-IV-Reform werden gerade die Instrumente, die eine Solidarität und humanitäre Aufnahme ermöglichen, gestrichen, was das Urteil des EuGH für die Zukunft ad absurdum führt.Der Gerichtshof geht mit seinem Urteil deshalb an der aktuellen Realität der Krise der europäischen Flüchtlingssolidarität ebenso vorbei wie an der historischen Sondersituation der Jahre 2015/16.

Staaten wie Italien und Griechenland sehen sich weiter alleingelassen. Das Gericht hat sie aufs Betteln um die humanitäre Einsicht anderer EU-Staaten verwiesen. Der Gerichtshof hätte stattdessen die Tür öffnen können für eine zukunftsträchtige Interpretation europäischer Solidarität und Zuständigkeitsregelungen, wie ihn die Generalanwältin vorgeschlagen hatte.

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Quelle:
Pro Asyl - Pressemitteilung vom 26. Juli 2017
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veröffentlicht im Schattenblick zum 27. Juli 2017

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