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WISSENSCHAFT/1193: Forschungsgemeinschaft zu Vertraulichkeit von Ombudsverfahren und Whistleblowern (idw)


Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - 10.07.2013

DFG zu Vertraulichkeit von Ombudsverfahren und Whistleblowern

Statement zur aktuellen Berichterstattung und Kommentierung in Medien und im Internet



Angesichts der aktuellen Berichterstattung und Kommentierung zur Überarbeitung der DFG-Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis legt die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) Wert auf folgende Feststellung:

Die in den ergänzten "Empfehlungen der DFG zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis" unter Nr. 17 formulierte Empfehlung betreffend Whistleblower schränkt den Grundsatz der Öffentlichkeit wissenschaftlicher Diskurse in keiner Weise ein. Der darin aufgestellte Grundsatz der Vertraulichkeit gilt - wie bereits auf der Jahrespressekonferenz der DFG am 4. Juli 2013 in Berlin ausführlich erläutert - nur für Ombudsverfahren.

Ombudsverfahren sind dabei einer von mehreren Wegen, zwischen denen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler wählen können, um Hinweise auf wissenschaftliches Fehlverhalten zu geben. Andere Formen der wissenschaftlichen Selbstkontrolle und Urteilsbildung sind etwa Rezensionen in wissenschaftlichen Fachjournalen oder sonstige Publikationsformen. Hinweise auf vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten im Rahmen von Ombudsverfahren und die anderen Formen wissenschaftlicher Selbstkontrolle unterscheiden sich und sind komplementär.

Die Wirksamkeit der genannten anderen Formen der wissenschaftlichen Selbstkontrolle und Urteilsbildung beruht gerade auf dem Prinzip von Öffentlichkeit. Diese bleiben deshalb - wie auch bereits in der Pressemitteilung Nr. 27 "DFG legt überarbeitete Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vor" vom 4. Juli 2013 betont - von der Regelung zur Vertraulichkeit unberührt.

Für Ombudsverfahren ist hingegen Vertraulichkeit konstitutiv. Nur so ermöglichen diese Verfahren es, dass Hinweise auf vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten auch dann gegeben werden, wenn der Hinweisgebende daraus Nachteile für sich selbst befürchtet. Gerade der Vertraulichkeitsschutz des Ombudsverfahrens zeigt den Hinweisgebenden auch einen anderen Weg als den des anonymen Hinweises auf. Er beugt damit zugleich dem Missbrauch solcher Hinweise vor. Überdies kann alleine die Vertraulichkeit des Verfahrens auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten angemessen berücksichtigen.

Aus den genannten Gründen ergibt sich: Der Vorwurf, die DFG wolle über die Regelung zur Vertraulichkeit des Ombudsverfahrens Hinweise auf den Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens erschweren oder gar die Wissenschaftsfreiheit einschränken, entbehrt jeder Grundlage.

Die Ergänzungen zu den DFG-Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis sowie zahlreiche weitere Informationen und Materialien unter:
www.dfg.de/gwp

Kontaktdaten zum Absender der Pressemitteilung unter:
http://idw-online.de/de/institution306

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Quelle:
Informationsdienst Wissenschaft e. V. - idw - Pressemitteilung
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG), Marco Finetti, 10.07.2013
WWW: http://idw-online.de
E-Mail: service@idw-online.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 12. Juli 2013