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FINANZEN/079: Anleger besser schützen (BMF)


Bundesministerium der Finanzen (BMF) - Newsletter vom 19. Mai 2010

Anleger besser schützen
Gesetzentwurf sieht weit reichende Regelungen vor


Viele Bürgerinnen und Bürger mussten im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise bei ihren privaten Geldanlagen Verluste hinnehmen. Der Entwurf für ein neues Gesetz sieht nun vor, den Schutz für private Anleger zu verbessern. Er enthält weiterhin neue Regelungen, um die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes zu verbessern.


1. Anlegerschutz

An folgenden Punkten soll das beabsichtigte "Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes" ansetzen:

Anlegerschutz ausweiten

Bislang gelten gesetzliche Vorschriften hinsichtlich anlegerfreundlicher Transparenz und Beratung für Finanzinstrumente, die vom Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) erfasst werden, wie z.B. Aktien und Bundesanleihen. Das soll sich bald ändern. Die bisherigen Vorschriften zum Anlegerschutz im WpHG und im Kreditwesengesetz (KWG) - die eine anlegergerechte Beratung, die Offenlegung von Provisionen und die Anfertigung eines Beraterprotokolls regeln - sollen auf Produkte des so genannten "Grauen Kapitalmarktes" ausgedehnt werden.

Hiervon sind insbesondere geschlossene Fonds betroffen. Sie sehen in der Regel eine lange Laufzeit und eine hohe Mindestanlagesumme vor, bieten aber gleichzeitig kaum Möglichkeiten, Anteile während der Laufzeit zu veräußern.
Weiterhin ist geplant, dass Prospekte für Graumarktprodukte Angaben enthalten müssen, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein Bild über die Seriosität des Anbieters zu machen.
Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von fehlerhaften Angaben in Prospekten für Graumarktprodukte und Wertpapiere sollen von bisher maximal drei auf maximal zehn Jahre ausgedehnt werden.

Schutz vor Falschberatung

Um Anleger zusätzlich vor falscher Beratung zu schützen, soll bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Datenbank angelegt werden.

In der Datenbank sollen Anlageberater, Vertriebsverantwortliche und Compliance-Beauftragte erfasst werden.
Ermittelt die BaFin schwerwiegende Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sind Sanktionsmöglichkeiten bis hin zu einem zweijährigen Abzug des fraglichen Mitarbeiters aus der Anlageberatung oder Vertriebsverantwortung vorgesehen. So soll gewährleistet werden, dass bei Anlageberatung das Kundeninteresse und nicht das Provisionsinteresse von Finanzdienstleistern im Vordergrund steht.

Kurzinformationsblätter für Finanzprodukte

Ein vereinheitlichtes Informationsblatt soll künftig den Kunden kurz und übersichtlich die jeweiligen Charakteristika von Finanzprodukten aufzeigen - ähnlich einem "Beipackzettel" bei Medikamenten. Bisher werden solche Informationsblätter von verschiedenen Banken freiwillig eingesetzt.

Mit der neuen Regelung würde der Beipackzettel Pflicht werden.

In einem zweiten Schritt sollen die Informationszettel auf Vergleichbarkeit über Institutsgrenzen hinweg geprüft und eventuell im Aufbau und Inhalt an konkretere Vorgaben gebunden werden.


2. Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte erhöhen

Neben dem verbesserten Schutz für Anleger soll auch die Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte weiter verbessert werden. Hier setzt das Gesetzesvorhaben an folgenden Stellen an:

"Anschleichen" an Unternehmen verhindern

In der Vergangenheit gab es Fälle von Unternehmensübernahmen, bei denen Stimmrechte eines Unternehmens unbemerkt erworben wurden ("anschleichen"). So konnten auf intransparente Weise große Stimmrechtspositionen aufgebaut werden, ohne dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) noch der Markt oder Emittenten darüber frühzeitig in Kenntnis gesetzt wurden.

Die wertpapierhandelsrechtlichen Meldepflichten sollen deshalb auf bisher nicht erfasste Finanzinstrumente erweitert werden.
Damit soll der unbemerkte Erwerb von Stimmrechten, und damit ein "Anschleichen" an Unternehmen zum Beispiel im Fall von Übernahmen verhindert werden.

Transparenzregime für Leerverkaufspositionen

Das Halten von Leerverkaufspositionen soll in Zukunft im Einklang mit europäischen Empfehlungen transparent gemacht werden:

Bei Netto-Leerverkaufspositionen ab 0,2% der ausgegebenen Aktien eines Unternehmens und Veränderungen von jeweils 0,1%-Punkten müssen Meldungen an die BaFin erfolgen.
Bei Netto-Leerverkaufspositionen ab 0,5% und Veränderungen von jeweils 0,1%-Punkten sind Veröffentlichungen erforderlich.

Änderungen für offene Immobilienfonds

Bei den offenen Immobilienfonds sind ebenfalls Neuregelungen geplant:
Hier soll unter anderem die börsentägliche Anteilsrücknahme ausgeschlossen werden und eine zweijährige Mindesthaltefrist eingeführt werden. Ergänzend sollen die Fonds verpflichtet werden, Anteile nur nach Kündigung mit einer Frist zwischen sechs und 24 Monaten zurückzugeben.

Der Entwurf ist derzeit noch in der Diskussionsphase. Die Bundesregierung will bereits im Juni einen Gesetzesentwurf im Kabinett beschließen.


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Quelle:
BMF-Newsletter vom 19.05.2010
Herausgegeben vom Referat K (Kommunikation) des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF)
Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
Telefon: 030/18 682-33 00
Telefax: 030/18 682-44 20
buergerreferat@bmf.bund.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 21. Mai 2010