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STEUER/1173: Steuer für Luftfahrtunternehmen in Arbeit (BMF)


Bundesministerium der Finanzen (BMF) - Newsletter vom 16. Juli 2010

Steuer für Luftfahrtunternehmen in Arbeit
Referentenentwurf in Ressortabstimmung


Die Bundesregierung hat bei ihrer Haushaltsklausur am 6. und 7. Juni 2010 entschieden, eine nationale ökologische Luftverkehrsabgabe einzuführen. Damit wird auch der Flugverkehr in die Mobilitätsbesteuerung einbezogen. Ziel ist es, Anreize für umweltgerechteres Verhalten zu setzen. Ein erster Entwurf für ein Luftverkehrsteuergesetz wird derzeit auf Fachebene diskutiert. In diesem Stadium sind Änderungen noch möglich.

Alle Verkehrsträger sind der Energiesteuer unterworfen, die vom Kraftstoffverbrauch abhängt. Nur das im gewerblichen Luftverkehr eingesetzte Kerosin ist hiervon befreit. Dies liegt an den Rahmenbedingungen, die durch Europarecht und internationale Abkommen bestimmt werden. Kurzfristig erscheint es unrealistisch, eine internationale Kerosinsteuer für Airlines durchzusetzen. Mit der geplanten nationalen Luftverkehrsteuer will die Bundesregierung deshalb an einer anderen Stelle ansetzen.

Steue pro Abflug geplant

Die Steuer soll pro Fluggast anfallen, der von einem Flughafen in Deutschland mit einem Luftfahrtunternehmen startet. Hat man eine Reise durchgebucht und muss auf der Reise in Deutschland zwischenlanden und umsteigen, dann bezieht sich die Steuer auf die gesamte durchgebuchte Flugreise. Die Steuer wird also nur einmal erhoben. Ausgenommen sind sog. Stopover (Zwischenlandung mit Unterbrechung), die eine bestimmte Zeitdauer überschreiten. Private Abflüge sind nicht von der neuen Regelung betroffen. Das Flugbenzin, das bei privaten Flügen (zum Beispiel Freizeitflieger) getankt wird, wird bereits besteuert.

Zwei Distanzklassen

Der Referentenentwurf schlägt für Höhe der geplanten Steuer vor, zwei Distanzklassen festzulegen. Liegt das Flugziel in einem Radius von 2.500 Kilometern - pauschal ab dem Flughafen Frankfurt am Main zum jeweiligen Hauptflughafen des Ziellandes gemessen - fallen 13 Euro an. In diesen Radius fallen alle Länder der EU, außerdem Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein, die Balkanstaaten sowie Algerien, Libyen, Marokko, die Republik Moldau, die Russische Föderation, Tunesien, die Türkei, Ukraine und Weißrussland. Liegt der Hauptflughafen des Ziellandes über 2.500 Kilometer entfernt, sollen laut Entwurf 26 Euro erhoben werden.

Diskussion noch nicht abgeschlossen

Betroffen von der neuen Steuer sind die Luftfahrtunternehmen. Die Bundeszollverwaltung soll die Steuer verwalten, as Steueraufkommen dem Bund zustehen. Die Bundesregierung erwartet jährliche Einnahmen von einer Milliarde Euro. Wenn der Luftverkehr 2012 in den Emissionshandel einbezogen wird, können die Steuersätze entsprechend abgesenkt werden.

Noch handelt es sich allerdings um erste Eckpunkte und Formulierungen der Fachebene. Ein Gesetzesentwurf soll im Sommer in das Haushaltsbegleitgesetz 2011 aufgenommen werden. Änderungen sind bis dahin noch möglich.


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Quelle:
BMF-Newsletter vom 16.07.2010
Herausgegeben vom Referat K (Kommunikation) des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF)
Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
Telefon: 030/18 682-33 00
Telefax: 030/18 682-44 20
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veröffentlicht im Schattenblick zum 20. Juli 2010