Schattenblick →INFOPOOL →POLITIK → WIRTSCHAFT

STEUER/1177: Vorläufige Steuerfestsetzung hinsichtlich Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer (BMF)


Bundesministerium der Finanzen (BMF) - Newsletter vom 12. August 2010

Vorläufige Steuerfestsetzung hinsichtlich der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer


Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09 - entschieden, dass die seit 2007 geltende Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend auf den 1. Januar 2007 zu beseitigen. Es ist zu erwarten, dass der Gesetzgeber zügig die zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands erforderlichen gesetzlichen Regelungen schaffen wird.

Das BMF-Schreiben vom 12. August 2010 - IV A 3 - S 0338/07/10010-03 - regelt, wie die Finanzbehörden bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung verfahren sollen. Die Festsetzung der Einkommensteuer und die gesonderte Feststellung von Einkünften soll spätestens ab dem 10. September 2010 gemäß Paragraph 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) im Hinblick auf die durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09 - angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung der Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (Paragraph 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, Paragraph 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) vorläufig erfolgen. Im Interesse der Bürger und aus verwaltungsökonomischen Gründen sollen dabei nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorläufig bis zur Höhe von 1.250 Euro berücksichtigt werden, wenn einem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit neben dem häuslichen Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Mit dieser vorläufigen Regelung wird der Entscheidung des Gesetzgebers nicht vorgegriffen, auch nicht hinsichtlich der Höhe der abziehbaren Aufwendungen. Endgültige Entscheidungen der Finanzbehörden können erst nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung getroffen werden. Dazu wird zu gegebener Zeit ein neues BMF-Schreiben ergehen.


*


Quelle:
BMF-Newsletter vom 12.08.2010
Herausgegeben vom Referat K (Kommunikation) des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF)
Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
Telefon: 030/18 682-33 00
Telefax: 030/18 682-44 20
buergerreferat@bmf.bund.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 17. August 2010