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VERBRAUCHERSCHUTZ/502: Gewinnspiele - Es ist nicht alles Gold, was glänzt (idw)


Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) - 13.03.2013

Es ist nicht alles Gold, was glänzt

BVL warnt vor unseriösen Gewinnversprechen und weist auf Risiken von Gewinnspielen hin



So gut wie jeder Verbraucher kennt verlockende Gewinnspiele oder gar das Versprechen, etwas gewonnen zu haben. Reizvolle Gewinne wie Autos, Reisen oder hohe Geldbeträge sind jedoch oft nur Köder, um Verbraucher zum Kauf oder auch nur zur Angabe ihrer persönlichen Kontaktdaten zu bringen. Damit Verbraucher keine bösen Überraschungen erleben, hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anlässlich des Weltverbrauchertags am 15. März wichtige Tipps zum Umgang mit Gewinnmitteilungen und Gewinnspielen zusammengestellt.


Auch das Kleingedruckte lesen

Verbraucher sollten grundsätzlich aufmerksam den gesamten Text von Gewinnmitteilungen lesen und auch auf das Kleingedruckte achten. Dort werden häufig Einschränkungen gemacht. So müssen beispielsweise für den Erhalt eines Reisegewinns Ausflüge hinzugebucht und selbst bezahlt werden. Auch bei klassischen Gewinnspielen ist Vorsicht geboten. Die Teilnahme oder der Erhalt eines Preises setzt oft vorherige Anrufe oder SMS bei kostenpflichtigen Nummern voraus. Das kann in der Summe mehr kosten, als der eigentliche (potentielle) Gewinn wert ist. Grundsätzlich ist es Unternehmern verboten, den fälschlichen Eindruck zu erwecken, Verbraucher hätten einen Preis gewonnen, wenn zur Inanspruchnahme des Preises Kosten (z.B. für Porto oder Telefonate) entstehen können. Dies wurde jüngst von der europäischen Rechtsprechung bestätigt.


Auf ausreichende Kontaktangaben achten

Verbraucher sollten, bevor sie sich bei Gewinnspielen und Gewinnveranstaltungen anmelden, stets prüfen, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Kontaktdaten im Anschreiben oder auf der Internetseite angegeben sind. Hierzu zählen Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie Angaben zu Handelsregister und Steuernummer. Nur so können sie mit dem Händler schnell und unkompliziert in Kontakt treten. Es ist außerdem ratsam, sich zusätzlich über das Unternehmen zu informieren.


Persönliche Daten nur sparsam preisgeben

Wenn ein Gewinn lockt, geben Verbraucher viele ihrer Daten preis. Sie sollten sich jedoch bewusst sein, dass Gewinnspiele meist der Sammlung und dem Weiterverkauf von persönlichen Daten dienen. Daher sollten Verbraucher die Datenschutzbestimmungen aufmerksam durchlesen und mit ihren Daten vorsichtig umgehen. Vorgesehene Einwilligungen zum Erhalt weiterer Angebote sollten sie streichen, um sich vor ungewollter Weiternutzung ihrer persönlichen Daten für Werbezwecke zu schützen.


Vorsicht vor Lotteriebetrug

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Verbraucher eine Gewinnmitteilung über sehr hohe Geldbeträge erhalten. Beim sogenannten Lotteriebetrug werden für die Auszahlung des angeblichen Gewinns die Zahlung einer Kaution oder einer Gebühr für die Erstellung eines "Anti-Terror- bzw. Geldwäschezertifikats" verlangt. Die Urheber solcher Schreiben geben sich als Mitarbeiter existierender oder frei erfundener europäischer Lotteriegesellschaften aus und versuchen auf diesem Weg, eine Zahlung oder (durch die Abfrage von Bankdaten) eine unrechtmäßige Kontoabbuchung zu erreichen. Verbraucher sollten auf solche Aufforderungen nicht reagieren und weder Zahlungen tätigen noch Kontodaten bzw. sonstige persönliche Angaben machen. Weitere Informationen finden sich unter
www.eu-verbraucher.de/de/verbraucherthemen/vorsicht-falle .

Achtung bei Einladungen zur Gewinnübergabe oder zu Tagesausflügen Wenn Gewinnübergaben erst auf einer bestimmten Veranstaltung oder an einem bestimmten Ort stattfinden, handelt es sich oft um Kaffeefahrten. Auch hinter dem unverhofften Gewinn einer Tagesreise kann sich solch eine organisierte Verkaufsveranstaltung verbergen. Verbraucher sollten besser auf den versprochenen Gewinn verzichten. Denn der Hauptzweck dieser Fahrten ist der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen. Dabei werden Produkte zu angeblich besonders günstigen Preisen angeboten. Oft werden weitere Rabatte oder kostenlose Zusatzprodukte versprochen oder sogar erheblicher Druck ausgeübt, um die Verbraucher vor Ort zum Abschluss eines Vertrages zu bewegen.


Auf Kaffeefahrten besser nichts kaufen

Sollten Verbraucher in eine solche Kaffeefahrt hineingeraten, sollten sie am besten nichts kaufen. Auf keinen Fall sollten sie vor Ort direkt zahlen oder Bankdaten für eine Zahlung preisgeben. Denn bei sofortiger Begleichung des Kaufpreises vor Ort besteht in bestimmten Fällen kein Widerrufsrecht. Generell können Verträge zwar in vielen Fällen innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsunterzeichnung (und ggf. sogar noch wesentlich länger) kostenfrei und ohne Begründung rückgängig gemacht werden. Bei fehlenden oder falschen Adressangaben dubioser Unternehmen ist es jedoch schwierig, dieses Recht durchzusetzen. Ist es dennoch zu einem Kaufabschluss gekommen, sollten Verbraucher unverzüglich Widerruf (am besten per Einschreiben mit Rückschein) einreichen und sich rechtlich beraten lassen.


Rechtliche Beratung einholen

Bei Problemen, Fragen oder Zweifeln im Zusammenhang mit Gewinnmitteilungen, -spielen oder Kaffeefahrten sollten sich Verbraucher zur Sicherheit umgehend durch ihre örtliche Verbraucherzentrale (www.verbraucherzentrale.de) oder durch einen Rechtsanwalt beraten lassen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. Bei Problemen mit Unternehmen im EU-Ausland, Norwegen oder Island berät das Europäische Verbraucherzentrum
(www.eu-verbraucher.de).


Hintergrundinformation

Das BVL ist nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz Deutschlands zentrale Verbindungsstelle für die europäische Zusammenarbeit im Verbraucherschutz. Zugleich ist es die zuständige Behörde für die grenzüberschreitende Verfolgung von unlauteren Geschäftspraktiken zu Lasten einer Vielzahl von Verbrauchern und für die Einhaltung des Verbraucherschutzes im elektronischen Geschäftsverkehr und im Fernabsatz. Des Weiteren nimmt das BVL über die Plattform www.portal21.de Informationsaufgaben nach Artikel 21 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt wahr. Das BVL ist außerdem Mitglied im Internationalen Behördennetzwerk für den Verbraucherschutz und die Rechtsdurchsetzung ICPEN (International Consumer Protection and Enforcement Network), um den Schutz der wirtschaftlichen Interessen von Verbrauchern zu fördern. Das Netzwerk organisiert jährlich den "Fraud Prevention Month", der es zum Ziel hat, Verbraucher über unlautere Geschäftspraktiken aufzuklären.

Kontaktdaten zum Absender der Pressemitteilung unter:
http://idw-online.de/de/institution914

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Quelle:
Informationsdienst Wissenschaft e. V. - idw - Pressemitteilung
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL),
Nina Banspach, 13.03.2013
WWW: http://idw-online.de
E-Mail: service@idw-online.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 15. März 2013