Schattenblick → INFOPOOL → POLITIK → WIRTSCHAFT


VERBRAUCHERSCHUTZ/533: E-Zigaretten und E-Shishas - Novellierung des Jugendschutzgesetzes (BMEL)


Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Pressemitteilung Nr. 113 vom 23.04.15

E-Zigaretten und E-Shishas - Novellierung des Jugendschutzgesetzes

Minister Schmidt und Ministerin Schwesig gemeinsam für den Jugendschutz


"Wir müssen die bestehende Gesetzeslücke schließen. Dass Kinder und Jugendliche diese Produkte einfach kaufen und konsumieren können, ist für mich eine unhaltbare Situation", so Manuela Schwesig. Auch die Gefahr durch die nikotin-freien Liquids dürfe nicht unterschätzt werden: "Sie schmecken nach Mango, Schokolade oder Kaugummi - aber was da inhaliert wird, ist alles andere als harmlos."


Für Bundesminister Christian Schmidt, neben Ernährung und Landwirtschaft auch für den gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständig, ist ein Abgabeverbot ein Meilenstein für den gesundheitlichen Verbraucherschutz: "E-Zigaretten, egal ob mit oder ohne Nikotin, sind keine harmlosen Erzeugnisse. Indem wir den Verkauf unterbinden, schützen wir Kinder und Jugendliche präventiv vor den Gefahren des Rauchens. Der Jugendschutz geht hier Hand in Hand mit dem gesundheitlichen Verbraucherschutz. Diesen müssen wir auch bei nikotinfreien E-Zigaretten verbessern." Er strebe die Gleichstellung von nikotinhaltigen und nikotinfreien E-Zigaretten an, soweit dies für den gesundheitlichen Verbraucherschutz erforderlich ist.

Bei nikotinhaltigen E-Zigaretten und E-Shishas liegt die Gefährdungslage für Kinder und Jugendliche auf der Hand. Die gesundheitlichen Folgen von Nikotinkonsum sind relativ gut erforscht. Bei den nikotinfreien E-Zigaretten und E-Shishas liegen nunmehr entsprechende Bewertungen vor, u.a. vom Bundesinstitut für Risikobewertung, vom Deutschen Krebsforschungszentrum und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Demnach entstehen beim Dampfen sowohl von nikotinhaltigen als auch nikotinfreien E-Zigaretten Carbonylverbindungen, darunter Formaldehyd, Acrolein und Acetaldehyd, die Krebs auslösen können.

Außerdem enthalten die Aerosole von E-Zigaretten und E-Shishas feine und ultrafeine Partikel. Eine chronische Schädigung durch diese Partikel wirkt sich besonders in der Wachstumsphase aus und beeinträchtigt bei Kindern die Lungenentwicklung. Das Wachstum der Lunge endet erst im jungen Erwachsenenalter.

Nicht zuletzt könnte der anfängliche Gebrauch von vermeintlich harmlosen nikotinfreien E-Zigaretten dazu verleiten, neue Reize zu suchen und auf nikotinhaltige E-Zigaretten oder herkömmliche Tabakzigaretten umzusteigen.


Zum Hintergrund

Um Kinder und Jugendliche wirksam vor Tabakkonsum zu schützen, sieht das Jugendschutzgesetz (JuSchG) klare Regelungen zu Tabakwaren vor: Nach Paragraph 10 JuSchG dürfen in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren nicht abgegeben werden. Zudem bestimmt aragraph 10 JuSchG, dass in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit Kindern oder Jugendlichen unter 18 Jahren das Rauchen nicht gestattet werden darf.

Allerdings handelt es sich bei E-Zigaretten und E-Shishas, bei denen sogenannte Liquids verdampfen, nicht um "Tabakwaren" im Sinne des Paragraph 10 JuSchG. Insofern greifen die strikten Abgabe- und Rauchverbote des Jugendschutzgesetzes bislang nicht.


HINTERGRUNDINFORMATION
 
Wissenschaftliche Gründe für eine Altersbeschränkung auch für nikotinfreie E-Zigaretten und E-Shishas

Gesundheitsschädliche Substanzen im Aerosol:
Carbonylverbindungen, einschließlich Formaldehyd, Acrolein und Acetaldehyd

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat in einer wissenschaftlicher Bewertung und Stellungnahme festgestellt, dass beim Dampfen sowohl von nikotinhaltigen als auch nikotinfreien E-Zigaretten Carbonylverbindungen, einschließlich Formaldehyd, Acrolein und Acetaldehyd entstehen. Carbonylverbindungen und Acetaldehyd stehen im Verdacht, Krebs auszulösen. Formaldehyd wird seit dem 01.04.2015 im Anhang VI der CLP-Verordnung als Karzinogen der Kategorie 1B eingestuft (Verordnung 605/2014 der EU-Kommission vom 5. Juni 2014), d.h. die krebsauslösende Wirkung gilt beim Menschen als wahrscheinlich. Acrolein kann zusätzlich die Reizung und Entzündung exponierter Schleimhäute bewirken und bei inhalativer Aufnahme zu Nekrosen des Lungengewebes führen. Die Belastung durch Formaldehyd und andere Carbonylverbindungen kann unter bestimmten Bedingungen ähnlich hoch liegen wie bei herkömmlichen Tabakzigaretten. Es gibt keinen Schwellenwert, unterhalb dessen ein Gemisch dieser Stoffe unbedenklich wäre.

Aromazusätze
Aromazusätze sind in nahezu allen Liquids von E-Zigaretten und E-Shishas enthalten. Das BfR stellt fest, dass die aromatisierten Liquids unabhängig vom Nikotingehalt zytotoxische Eigenschaften besitzen. Geschädigt würden vorrangig Stammzellen, die bei Wachstum und Entwicklung sowie bei der Regenerierung des geschädigten Lungengewebes nach Infektionskrankheiten oder Entzündungen eine wichtige Rolle spielen. Eine chronische Schädigung durch die eingeatmeten Dämpfe könnte sich besonders in der Wachstumsphase nachteilig auswirken.

Feine und ultrafeine Partikel im Aerosol
Das BfR legt in seiner Stellungnahme dar, dass die Aerosole von E-Zigaretten und E-Shishas feine und ultrafeine Partikel enthalten, die aus den Verneblungsmitteln bestehen. Diese Partikel können bis in tiefe Regionen der Lunge, die Alveolen, vordringen, sich dort ablagern und oxidativen Stress und Entzündungsreaktionen auslösen. Eine chronische Schädigung durch diese Partikel wirkt sich besonders in der Wachstumsphase aus und beeinträchtigt bei Kindern die Lungenentwicklung. Das Wachstum der Lunge endet erst im jungen Erwachsenenalter. Es sind ähnliche Auswirkungen wie bei anderen Formen der Luftverschmutzung durch Feinstäube oder partikuläre Materialien zu erwarten. Kinder atmen bezogen auf ihr Körpergewicht bis zu 50 % mehr Luft ein, so dass auch diese feinen Partikel vermehrt in den Atemwegen von Kindern und Jugendlichen abgelagert werden.

Rauchritual
Das BfR weist ebenso wie die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und das Deutsche Krebsforschungszentrum (DKFZ) darauf hin, dass das Rauchritual durch den Gebrauch von E-Zigaretten und E-Shishas durch Kinder und Jugendliche einstudiert werden kann. Das Rauchritual ist ein wesentlicher Bestandteil der psychischen Abhängigkeit beim Rauchen. Dies sei ein wesentlicher Grund dafür, dass Rauchern der Ausstieg so schwer fällt und dieser mit häufigen Rückfällen verbunden ist.

Gateway-Effekt
Insbesondere süße, kinderfreundliche Aromen machen den Gebrauch von E-Zigaretten und E-Shishas für Kinder und Jugendliche attraktiv. Der anfängliche Gebrauch von vermeintlich harmlosen nikotinfreien E-Zigaretten kann dazu verleiten, neue Reize zu suchen und auf nikotinhaltige E-Zigaretten oder herkömmliche Zigaretten umzusteigen. Dieser "Gateway-Effekt" (E-Zigaretten und E-Shishas führen zum Tabakrauchen) würde die bislang erzielten großen Erfolge bei der Tabakprävention konterkarieren.

*

Quelle:
Pressemitteilung Nr. 113 vom 23.04.15
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Dienstsitz Bonn:
Besucheranschrift: Rochusstraße 1, 53123 Bonn
Postanschrift: Postfach 14 02 70, 53107 Bonn
Dienstsitz Berlin:
Besucheranschrift: Wilhelmstraße 54, 10117 Berlin
Postanschrift: 11055 Berlin
Telefon: 030/18 529-3174, -3208, Fax: 030/18 529-3179
E-Mail: pressestelle@bmel.bund.de
Internet: www.bmel.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 25. April 2015

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang