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ARBEITSRECHT/153: Resturlaub bis Ende des Jahres nehmen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 9. Dezember 2013

Ressort: Ratgeber/Service/Arbeitsrecht

Resturlaub bis Ende des Jahres nehmen



Berlin (DAV). Das Bundesurlaubsgesetz nimmt es mit der Erholung von Arbeitnehmern sehr genau. Deshalb sollen sie ihren gesamten Urlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen. Sie dürfen restliche Urlaubstage nur in Ausnahmen auf das folgende Jahr übertragen - wenn sie zum Beispiel krank sind oder ein wichtiges Projekt zu einem festen Termin beenden müssen, erklärt die Deutsche Anwaltauskunft.

Ohne Fleiß kein Preis - aber Erholung muss auch sein. So sieht es das Bundesurlaubsgesetz und ist deshalb streng, wenn es um den Urlaub von Arbeitnehmern geht. Damit sie sich schonen und zu ihren wohlverdienten Pausen kommen, sollen sie dem Gesetz nach ihren Urlaub im laufenden Kalenderjahr bis zum 31. Dezember nehmen. "Wenn kein gesetzlicher oder tariflicher Übertragungsgrund vorliegt oder eine Übertragung individuell vereinbart wird, verfällt der Urlaub zum Jahresende", sagt Rechtsanwältin Dr. Nathalie Oberthür, Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Der Gesetzgeber erlaubt, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub ins folgende Jahr verschieben. Diese sogenannte "Übertragung" ist aber nur in Ausnahmefällen erlaubt. "Solche Ausnahmen liegen bei persönlichen oder betrieblichen Gründen vor, die verhindern, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen kann", erklärt Oberthür.

Persönliche Gründe können dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer krank wird und er seinen Urlaub im laufenden Kalenderjahr daher nicht nehmen kann. Dann darf er seine freien Tage ins neue Jahr übertragen und sie bis zum 31. März nehmen. Aber nicht nur wegen Krankheit können Urlaubsansprüche auf das folgende Jahr verschoben werden, sondern zum Beispiel auch aus betrieblichen Gründen. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer ein wichtiges Projekt zu einem festen Termin beenden muss.

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http://anwaltauskunft.de/magazin/beruf/angestellt/226/resturlaub-bis-ende-des-jahres-nehmen/

Die Deutsche Anwaltauskunft ist ein Service des Deutschen Anwaltvereins: www.anwaltauskunft.de.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 71/13 vom 9. Dezember 2013
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 10. Dezember 2013