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ARBEITSRECHT/156: Vorstellungsgespräche - Nichts als die Wahrheit? (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 11. Dezember 2013

Ressort: Ratgeber/Arbeitsrecht

Vorstellungsgespräche: Nichts als die Wahrheit?



Berlin (DAV). Bei Vorstellungsgesprächen werden oft Fragen gestellt, deren Antwort den möglichen Arbeitgeber nichts angehen. Was aber tun? Eine Notlüge ist anerkannt und unter Umständen durchaus angebracht, beurteilt die Deutsche Anwaltauskunft.

Für Fragen in Vorstellungsgesprächen gilt: "Zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Frage muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen", erklärt Rechtsanwalt Johannes Schipp, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). So muss eine Frau nicht angeben, dass sie schwanger ist - außer, sie bewirbt sich beispielsweise als Lagerarbeiterin. Hier müsste sie schwer heben, und das ist in der Schwangerschaft verboten.

Sollten unpassende Fragen gestellt werden, müsse man selber entscheiden, wie man damit umgehe, erklärt der DAV-Arbeitsrechtsexperte. "Es ist allgemein anerkannt, dass Bewerber auf Fragen, die nicht zulässig sind, lügen dürfen." Was besser sei - lügen oder schweigen - müsse man im Einzelfall entscheiden, so Schipp.

Eine mögliche Konsequenz der Lüge: Wenn ein Arbeitgeber kurz nach der Einstellung feststellt, dass er im Bewerbungsgespräch belogen worden ist, droht das Risiko, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit wieder gekündigt wird. Schipp: "Soweit kein Sonderkündigungsschutz greift, braucht der Arbeitgeber dafür keinen Grund."


Lesen Sie mehr zum Thema:
http://anwaltauskunft.de/magazin/beruf/angestellt/63/bewerbungsgespraech-die-aussage-verweigern/

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 74/13 vom 11. Dezember 2013
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 18. Dezember 2013