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MELDUNG/350: Stärkung des Rechts im Unternehmen durch Syndikusanwälte (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 13. Januar 2015

Stärkung des Rechts im Unternehmen durch Syndikusanwälte

BMJV stellt Eckpunktepapier beim DAV-Neujahrsempfang vor



Berlin (DAV). Auf dem heutigen Neujahrsempfang des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hat der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas sein Eckpunktepapier für die Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte vorgestellt. Demnach soll es eine berufsrechtliche Regelung für die Tätigkeit von in Unternehmen angestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten geben. Der DAV begrüßt die Klarstellung durch das Eckpunktepapier, dass Syndikusanwälte auch anwaltlich in den Unternehmen tätig sind. Mit Bedauern nimmt der DAV zur Kenntnis, dass die im Strafprozessrecht geregelten Anwaltsprivilegien für Syndikusanwälte nicht gelten sollen.

"Mit dem Eckpunktepapier ist der politische Wille erkennbar, auch in Zukunft die anwaltliche Tätigkeit für Syndikusanwältinnen und -anwälte zu sichern", betont Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Präsident des DAV. Der DAV werde sich dafür einsetzen, dass die in dem Eckpunktepapier geregelten Schutzpflichten der Anwältinnen und Anwälte, wie das Zeugnisverweigerungsrecht, das Beschlagnahmeverbot oder auch die Einschränkung von Ermittlungsmaßnahmen im Gesetzgebungsprozess, aufgenommen werden. "Wichtig ist aber, dass die Rolle des Syndikusanwalts als Sachwalter des Rechts in Unternehmen anerkannt wird", so Ewer weiter.

Nach dem Eckpunktepapier soll es eine berufsrechtliche Regelung für die Tätigkeit angestellter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte geben. Es soll auch genau beschrieben werden, was die Tätigkeit eines Syndikusanwalts ausmacht. Dabei wird klargestellt, dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die des Syndikusanwalts beschränken darf. Ein prozessuales Vertretungsgebot, also die Vertretung des Arbeitgebers durch den Syndikusanwalt vor Gericht, soll sich künftig auf zivilrechtliche und arbeitsrechtliche Verfahren mit Anwaltszwang beschränken. Anwaltszwang gibt es etwa in zivilrechtlichen Verfahren mit mehr als 5.000 Euro Streitwert.

Die Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte des DAV sieht sich durch die Positionierung in ihrer langjährigen Grundsatzforderung nachdrücklich bestätigt, die unsinnige Doppelberufstheorie abzuschaffen. Diese gehört endgültig ad acta gelegt.

Wenn das Eckpunktepapier umgesetzt wird, ist zumindest für die Zukunft die Tätigkeit eines Syndikusanwalts als anwaltliche Tätigkeit vom Grundsatz her gesichert.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 3/15 vom 13. Januar 2015
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 16. Januar 2015


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