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MELDUNG/520: Überschwemmung - Für Zeit der Evakuierung muss keine Miete gezahlt werden (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 28. Juli 2017

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Überschwemmung: Für Zeit der Evakuierung muss keine Miete gezahlt werden


Berlin (DAV). Das Hochwasser hat einige Teile Deutschlands immer noch fest im Griff. Einige Orte wurden bereits evakuiert. Die betroffenen Bewohner haben dann Anspruch auf eine angemessene Ersatzunterkunft. Was eine Evakuierung für Mieter und Eigentümer rechtlich bedeutet, erklärt die Deutsche Anwaltauskunft.

Wie weit im Voraus Mieter und Eigentümer informiert werden müssen, hängt vom Einzelfall ab. Bei dringlichen Ereignissen wie einer drohenden Überschwemmung muss kurzfristig evakuiert werden.

Die Bewohner der evakuierten Häuser haben dann Anspruch auf eine Ersatzunterkunft. Diese muss zwar zumutbar sein - die Hausbewohner dürfen zum Beispiel nicht in Zelten untergebracht oder einfach auf die Straße gesetzt werden. Eine Halle mit Aufstellbetten genügt aber den Anforderungen. "Ein Anspruch auf kostenlose Verpflegung in der Notunterkunft besteht nicht", warnt der Rechtsanwalt Thomas Hannemann von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV). Schließlich müssten sich die Hausbewohner zuhause auch selbst versorgen.

Mieter müssen für die Zeit, in der sie ihre Wohnung nicht nutzen können, übrigens keine Miete zahlen. "Geht es nur um ein paar Stunden, werden die Mieter kaum Geld zurückfordern können", sagt Rechtsanwalt Hannemann. Werde ein Haus aber für mehrere Tage oder gar Wochen evakuiert, müssen die Mieter für diesen Zeitraum anteilsmäßig keine Miete zahlen.

www.anwaltauskunft.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 25/17 vom 28. Juli 2017
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 29. Juli 2017

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