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STELLUNGNAHME/019: Mit zweierlei Maß - zum gescheiterten NPD-Verbot (Rote Hilfe)


Bundesvorstand Rote Hilfe e.V. - Pressemitteilung vom 18.01.2017

Mit zweierlei Maß - zum gescheiterten NPD-Verbot


Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 17.01.2017 die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) zwar als verfassungsfeindlich eingestuft, sie aber nicht verboten. Zu unbedeutend sei die Partei, so die Begründung dafür.

Zu gering sei ihre Wirkungsmacht,so das BVG und bezieht sich hierbei auf die Wahlergebnisse der Neonazi-Partei. Zugleich wird die Bedeutung der NPD als Stichwortgeber sowie organisatorisches Rückgrad im braunen Netzwerkes bagatellisiert. Gleiches gilt für die Verstrickung zahlreicher NPD-Funktionäre in gewaltätige Übergriffe gegen Geflüchtete und deren Unterkünfte.

Damit geht das fragwürdige Urteil mit dem zunehmenden Rechtsruck innerhalb der Gesellschaft konform. Rechtes Gedankengut sei zwar gefährlich, aber offensichtlich nicht so gefährlich, dass eine Partei mit "Wesensverwandtschaft zur NSDAP" verboten werden kann.

Deutlich wird zudem wieder einmal, dass in der Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland mit zweierlei Maß gemessen wird: Für das Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) reichte 1956 bereits deren angebliche "aggressiv-kämpferische Grundhaltung" und ihre marxistisch-leninistische Orientierung aus. Hierbei handelt es sich um ein bis heute nicht revidiertes Urteil, mit dem zumindest theoretisch alle Organisationen, die sich auf die KPD beziehen oder deren Nachfolge in Anspruch nehmen, verboten werden könnten. Dass dies auch heute noch praktische Folgen haben kann, musste vor rund eineinhalb Jahren eine Gruppe der Freien Deutschen Jugend (FDJ) in München erfahren, als sie mit bezug auf eben jenes Verbot mit Razzien und Verfahren konfrontiert wurden. Auch die Verbote gegen linke Parteien aus der Türkei, die sich gegen die Errichtung einer Präsidialdiktatur und den Krieg des AKP-Regimes gegen die kurdische Bevölkerung zur Wehr setzen, haben weiterhin Bestand. So sind zahlreiche Aktivist*innen aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) oder der Revolutionären Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) inhaftiert. In München läuft derweil der größte Kommunisten-Prozess seit Jahrzehnten gegen zehn vermeintliche Mitglieder der Kommunistischen Partei der Türkei/Marxistisch-Leninistisch. Hier wird der Gesinnungsparagraf 129b (Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung) bemüht, um die linke Exilopposition zu schwächen.

Unterdessen dürften die NPD und weitere Neonazi-Parteien das gestrige Urteil als Freibrief für ihre menschenverachtende Hetze begreifen.

Das seit Langem erwartete Urteil ist ein schwerer Schlag für alle Opfer rechter Gewalt und alle Verbände und Einzelpersonen, die sich gegen Rechts engagieren.

Doch es gibt auch Anlass die antifaschistischen Aktivitäten zu verstärken, war doch auch vorher die einhellige Meinung der antifaschistischen Bewegung, dass mit einem Verbot allein der Neofaschismus nicht zu besiegen ist. Hierfür wird es weiterhin kontinuierliche Erinnerungs- und Öffentlichkeitsarbeit sowie vielfältige Aktionen gegen das öffentliche Auftreten rechter Gruppierungen geben müssen.

Die Rote Hilfe e.V. unterstützt das aktive Engagement gegen Rassismus und Neonazismus und ist solidarisch mit allen, die aufgrund ihrer Aktivitäten gegen Rechts kriminalisiert werden.

Heiko Lange für den Bundesvorstand Rote Hilfe e.V.

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Quelle:
Pressemitteilung vom 18.01.2017
Bundesvorstand Rote Hilfe e.V.
Bundesgeschäftsstelle, Postfach 32 55, 37022 Göttingen
Telefon: 0551/770 80 08; Fax: 0551/770 80 09
E-Mail: bundesvorstand@rote-hilfe.de
Internet: www.rote-hilfe.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 21. Januar 2017

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