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EUROPA/223: Kommission verwarnt Polen und Bulgarien wegen Versäumnissen im Naturschutzbereich (KEG)


Europäische Kommission - Brüssel, den 29. Oktober 2009

Umwelt: Kommission verwarnt Polen und Bulgarien wegen Versäumnissen im Naturschutzbereich und stellt Verfahren gegen Deutschland ein


Die Europäische Kommission unternimmt rechtliche Schritte gegen Polen und Bulgarien, weil sie es versäumt haben, die Auswirkungen von Bauprojekten in Naturschutzgebieten ordnungsgemäß zu bewerten. Außerdem stellt die Kommission ein seit langem anhängiges Verfahren gegen Deutschland im Zusammenhang mit der Ausweisung besonderer Vogelschutzgebiete ein.

EU-Umweltkommissar Stavros Dimas sagte hierzu: "Natura 2000 - das europäische Netz von Schutzgebieten - ist für das langfristige Überleben unserer wertvollsten und am meisten gefährdeten Arten und Habitate von ausschlaggebender Bedeutung. Das Natura-2000-Netz sorgt für gesunde Ökosysteme, die lebensnotwendige Funktionen wie Luft- und Wasserreinigung erfüllen. Immer wenn solche Schutzgebiete betroffen sind, gilt es, Auswirkungen zu verhindern oder sie wenigstens zu begrenzen, und ich fordere Polen und Bulgarien auf, entsprechend vorzugehen. Ich begrüße es, dass das Verfahren gegen Deutschland, bei dem es um die Schutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie ging, eingestellt werden konnte: Dies zeigt, dass bei der Vollendung des Natura-2000-Netzes Fortschritte erzielt werden."

Erstes Mahnschreiben an Polen wegen einer Schnellstraße durch Natura-2000-Schutzgebiete

Die Kommission übermittelte Polen ein erstes Mahnschreiben: Polen hat Naturschutzgesetze verletzt, weil der Bau einer Schnellstraße durch vier Natura-2000-Schutzgebiete genehmigt wurde und die Arbeiten so gut wie abgeschlossen sind. Nach Ansicht der Kommission waren die ursprünglichen Umweltverträglichkeitsprüfungen für den Abschnitt Szczecin - Gorzów der Schnellstraße S3, auf denen die Genehmigung des Projekts fußte, völlig unzureichend. Auch weitere gründliche Prüfungen, die nach Beginn der Bauarbeiten vorgenommen wurden, gelangten zu dem Schluss, dass keine nennenswerten Auswirkungen auf die Natura-2000-Gebiete zu verzeichnen wären. Diese Beurteilung läuft jedoch der Tatsache zuwider, dass prioritäre Waldlebensräume in mehreren Bereichen der Natura-2000-Gebiete zerstört werden und in einem anderen Schutzgebiet Lebensräume von Vögeln gefährdet sind. Die Kommission ist der Ansicht, dass Polen durch die Genehmigung und teilweise Durchführung des Projekts gegen die Habitat-Richtlinie verstoßen hat. Deshalb übermittelt sie ein erstes Mahnschreiben.

Erstes Mahnschreiben an Bulgarien wegen systematischer Verletzung von Naturschutzgesetzen

Die Europäische Kommission übermittelt Bulgarien ein erstes Mahnschreiben, weil es seinen Vogelschutzgebieten systematisch einen angemessen Schutz versagt. Bei der Kommission sind eine Reihe von Beschwerden über auf den Fremdenverkehr und die Baulanderschließung ausgerichtete Infrastrukturarbeiten sowie Windkraftprojekte in verschiedenen Vogelschutzgebieten in ganz Bulgarien eingegangen. Die Kommission ist der Auffassung, dass Bulgarien systematisch gegen seine Verpflichtungen verstößt, Gebiete, die als Vogelschutzgebiete gemäß der Vogelschutzrichtlinie in Betracht kommen, zu schützen und die kumulativen Auswirkungen verschiedener genehmigter Pläne und Projekte auf die Umwelt sowie auf die Lebensräume von Vögeln und anderen Tier- und Pflanzenarten ordnungsgemäß zu prüfen. Bulgarien hat zwei Monate Zeit, um zu antworten.

Die Kommission stellt das Verfahren gegen Deutschland im Zusammenhang mit der Ausweisung besonderer Vogelschutzgebiete ein

Nachdem Deutschland nun zusätzliche Vogelschutzgebiete ausgewiesen hat, konnte die Kommission ein sich über mehrere Jahre hinziehendes Verfahren einstellen, das wegen Nichtbeachtung von Naturschutzgesetzen gegen Deutschland eingeleitet worden war. Im Jahr 2001 übermittelte die Kommission ein erstes Mahnschreiben, weil Deutschland es versäumt hatte, im Rahmen der Vogelschutzrichtlinie besondere Schutzgebiete (BSG) in ausreichender Zahl und Größe auszuweisen. Im Jahr 2006 wurde ein zweites Mahnschreiben übermittelt, weil in neun Bundesländern noch immer nicht genug Gebiete ausgewiesen waren. Seit 2006 hat Deutschland mehr als 12 000 km² als zusätzliche Gebiete ausgewiesen und bestehende Gebiete vergrößert. Die Kommission hat daher beschlossen, das Verfahren einzustellen.


EU-Naturschutzvorschriften

Europas Naturschutz beruht auf zwei wichtigen Rechtsakten: der Vogelschutzrichtlinie und der Habitatrichtlinie . Nach der Vogelschutzrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten die am besten geeigneten Gebiete zur Erhaltung wild lebender Vogelarten als besondere Schutzgebiete (BSG) ausweisen. Bei der Prüfung, ob die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung zur Ausweisung von BSG nachgekommen sind, legt die Kommission die besten verfügbaren ornithologischen Daten zugrunde.

Die Habitatrichtlinie schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten zur Erhaltung natürlicher Lebensr aumtypen und zum Schutz verschiedener aufgelisteter Arten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausweisen müssen. Die besonderen Schutzgebiete und die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bilden zusammen das Natura-2000-Netz der Schutzgebiete, das wichtigste Instrument der EU zur Erhaltung natürlicher Lebensräume und der in ihnen lebenden Tier- und Pflanzenarten.

Aktuelle Statistiken zu Vertragsverletzungsverfahren sind zu finden unter:
http://ec.europa.eu/environment/legal/implementation_en.htm


© Europäische Gemeinschaften, 1995-2008


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Quelle:
Pressemitteilung IP/09/1651, 29.10.2009
Europäische Kommission (KEG), Brüssel
Internet: www.ec.europa.eu, www.europa.eu/rapid/


veröffentlicht im Schattenblick zum 31. Oktober 2009