Schattenblick →INFOPOOL →UMWELT → INDUSTRIE

MELDUNG/098: Betriebsgenehmigung für das Kernkraftwerk Brunsbüttel ist nicht erloschen (DE WITT)


DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - Pressemitteilung, 19. Januar 2011

Siegfried de Witt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht: "Eine Regelungslücke ist nicht vorhanden."

Höherrangiges Atomgesetz verbietet Befristung von Genehmigungen in den Verwaltungsvorschriften


Berlin, 19. Januar 2011. Die Fraktion der Bündnis 90/Die Grünen hat vor Kurzem im Schleswig-Holsteinischen Landtag behauptet, die Betriebsgenehmigung für das Kernkraftwerk Brunsbüttel sei erloschen, weil die Anlage über drei Jahre nicht betrieben werde. Dabei stützt sie sich auf ein Rechtsgutachten der Deutschen Umwelthilfe e. V.. Dem widerspricht der Berliner Atomrechtsexperte Siegfried de Witt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht: "Die Argumentation ist fehlerhaft. Die Behauptungen entbehren jeder rechtlichen Grundlage, da atomrechtliche Genehmigungen unbefristet sind." Erst mit der Laufzeitbeschränkung wurde indirekt eine Befristung eingeführt. Mit Produktion der gesetzlich vorgesehenen Strommengen erlischt die Genehmigung. Weitere Regelungen hat der Gesetzgeber weder beim Ausstieg aus der Kernenergie noch bei der jetzigen Laufzeitverlängerung vorgesehen. Somit gibt es kein Regelungsdefizit bei Betriebsunterbrechungen.

"Selbst wenn man der irrigen Auffassung folgen und eine Regelungslücke annehmen würde, dürfte sie nicht durch eine schlichte Analogie geschlossen werden", so de Witt. "Analogien zu Lasten des Betreibers würden dessen Grundrechte aus Art. 12 und 14 Grundgesetz verletzen und wären deshalb verfassungswidrig." Der Verordnungsgeber dürfte im Übrigen eine Befristung in den Verwaltungsvorschriften nicht vorsehen, weil das höherrangige Atomgesetz eine Befristung von Genehmigungen ausdrücklich verbietet, § 17 Abs. 1 S. 4 Atomgesetz.

Berufung auf staatliche Schutzpflicht ist Scheinargument Auch die Berufung auf die staatliche Schutzpflicht hilft nicht weiter, denn die Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden in Schleswig-Holstein haben ausreichende Instrumente um sicherzustellen, dass das Kernkraftwerk Brunsbüttel erst in Betrieb gehen darf, wenn die erforderliche Vorsorge gewährleistet ist. "Die Sicherheit der Bevölkerung ist bei den Behörden in Kiel gut aufgehoben", konstatiert de Witt und warnt: "Der Bürger kann nicht erkennen, dass diese Behauptungen haltlos sind. So entsteht der Anschein, Betreiber und Behörden würden permanent gegen Gesetze verstoßen und sich strafbar machen. Aber diese Vorwürfe entbehren jeder Grundlage."


Über de Witt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

RA de Witt berät seit 1975 Unternehmen, Gebietskörperschaften und Bürger in allen Bereichen des öffentlichen Wirtschaftsrechts und des Gesundheitswesens. Die Kanzlei ist spezialisiert auf alle Aspekte von baurechtlichen Verfahren, Projektentwicklungen und Fachplanungsrecht wie beispielsweise Beratung und Verfahrensmanagement in Planfeststellungsverfahren von Straßen, Eisenbahnlinien, Flughäfen etc. Weitere Schwerpunkte liegen in den Bereichen Atomenergie, Umweltrecht, Enteignung und Staatshaftung sowie Gesundheits- und Medizinrecht.

DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Siegfried de Witt
Kurfürstendamm 21
10719 Berlin
Tel.: 030 / 420 283 05
www.dewitt-berlin.de


*


Quelle:
DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Pressemitteilung, 19. Januar 2011
weitergeleitet durch: Ummen Communications GmbH
Lindenstraße 76, 10969 Berlin
Tel.: 030-259 42 71 20, Fax: 030-259 42 71 26
E-Mail: info@ummen.com


veröffentlicht im Schattenblick zum 21. Januar 2011